Language of document :

Urteil des Gerichts vom 13, April 2018 – Alba Aguilera u. a./EAD

(Rechtssache T-119/17)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Bedienstete auf Zeit – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD – Art. 10 des Anhangs X des Statuts – Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen – Entscheidung über die Herabsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen in Äthiopien von 30 % auf 25 % – Fehlender Erlass von Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 des Anhangs X des Statuts – Haftung – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ruben Alba Aguilera (Addis-Abeba, Äthiopien) und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Beamten und sonstigen Bediensteten des EAD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F.-M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 19. April 2016 über die Herabsetzung der an die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2016 und Ersatz des immateriellen Schadens, den die Kläger erlitten haben sollen

Tenor

Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. April 2016 über die Herabsetzung der an die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union gezahlten Zulage für die Lebensbedingungen von 30 % auf 25 % des Referenzbetrags ab dem 1. Januar 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der EAD trägt die Kosten.

____________

1     ABl. C 129 vom 24.4.2018.