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Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 – Alba Aguilera u. a./SEAE

(Rechtssache T-119/17 RENV)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Bedienstete auf Zeit – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD – Art. 10 des Anhangs X des Statuts – Jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen – Entscheidung, den in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten die Zulage für die Lebensbedingungen von 30 % auf 25 % herabzusetzen – Regionale Kohärenz – Offensichtliche Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ruben Alba Aguilera (Addis-Abeba, Äthiopien) und die weiteren 27 im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagter: Service européen pour l’action extérieure (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spáč im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, C. García Fernández und F.-M. Hislaire)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung ADMIN(2016) 7 des EAD vom 19. April 2016 über die Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen nach Art. 10 des Anhangs X des Statuts – Haushaltsjahr 2016, soweit diese Entscheidung für die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Kürzung der Zulage für die Lebensbedingungen vorsieht

Tenor

Die Entscheidung ADMIN(2016) 7 des Generaldirektors für Haushalt und Verwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. April 2016 betreffend die Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen nach Art. 10 des Anhangs X des Statuts – Haushaltsjahr 2016 wird aufgehoben, soweit sie für die in Äthiopien dienstlich verwendeten Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Kürzung der Zulage für die Lebensbedingungen vorsieht.

Der EAD trägt die Kosten in den Rechtssachen T-119/17, C-427/18 P und T-119/17 RENV.

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1     ABl. C 129 vom 24.4.2017.