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Klage, eingereicht am 13. November 2015 – Infratel Italia u. a./Kommission

(Rechtssache T-636/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Infrastrutture e telecomunicazioni per l’Italia SpA (Infratel Italia SpA) (Rom, Italien), Ericsson telecomunicazioni SpA (Rom, Italien), Italdata SpA (Avellino, Italien), Linea Com Srl (Cremona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti, I. Perego, M. S. Serpone und M. Serpone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den im Schreiben (Ref. Ares[2015]3551496) der Europäischen Kommission vom 28. August 2015, Termination of grant agreement 621078 project VIRGO, enthaltenen Beschluss.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Art. 41 und 48 der Charta, die Art. 135 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298, S. 1) und 208 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1) und die Begründungspflicht

Die Kommission habe die Klägerinnen vor dem Erlass des Beschlusses, mit dem sie die Auflösung des grant agreement und die Erstattung der gezahlten Vorfinanzierungbeträge angeordnet habe, nicht angehört. Sie habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, gegen die Art. 135 der Verordnung Nr. 966/2012 und 208 der Verordnung Nr. 1268/2012 sowie gegen die Art. 41 und 48 der Charta verstoßen. Ferner habe die Kommission den Beschluss nur auf Bewertungen externer Sachverständiger gestützt und auf diese Bewertungen verwiesen, ohne im Beschluss eine eigene Begründung anzuführen. Sie habe daher gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verpflichtung, eine angemessene Begründung zu geben, verstoßen.

Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Art. 135 der Verordnung Nr. 966/2012 und 208 der Verordnung Nr. 1268/2012

Die dem Beschluss zugrunde gelegten Beurteilungen der Kommission und ihrer externen Sachverständigen beruhten auf unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen und seien nicht durch eine kohärente und angemessene Begründung gestützt. Die Kommission habe außerdem gegen Art. 135 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 966/2012 verstoßen.

Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Begründungspflicht, die Art. 135 der Verordnung Nr. 966/2012 und 208 der Verordnung Nr. 1268/2012 sowie den Guide to Financial Issues relating to ICT PSP Grant Agreement

Die Kommission habe die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen deliverables für die Gesamtheit des Projekts nicht ordnungsgemäß beurteilt und dadurch gegen die Verpflichtungen der ordnungsgemäßen Verwaltung und die einschlägigen Regeln im Guide to Financial Issues relating to ICT PSP Grant Agreement verstoßen. Sie habe in diesem Zusammenhang noch nicht einmal eine individuelle und angemessene Begründung gegeben.

Verstoß gegen die Art. 135 der Verordnung Nr. 966/2012 und 208 der Verordnung Nr. 1268/2012, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Begründungspflicht

Die Kommission habe die Einziehung des gesamten Vorfinanzierungsbetrags angeordnet, ohne die Relevanz des Projekts für die Politiken der Union und die Wiederverwertbarkeit der vom Konsortium geleisteten Arbeit gebührend zu berücksichtigen. Damit habe sie gegen die Art. 135 der Verordnung Nr. 966/2012 und 208 der Verordnung Nr. 1268/2012 sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

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