Language of document : ECLI:EU:T:2017:371

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

31. Mai 2017(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE – Ältere Unionswortmarke VIÑA SOL – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑637/15

Alma-The Soul of Italian Wine LLLP mit Sitz in Coral Gables, Florida (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Terrano,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Miguel Torres, SA, mit Sitz in Vilafranca del Penedès (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2015 (Sache R 356/2015‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Miguel Torres und Alma-The Soul of Italian Wine

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin J. Costeira,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 16. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 17. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 4. März 2011 meldete die Klägerin, Alma-The Soul of Italian Wine LLLP, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Weine“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 64/2011 vom 1. April 2011 veröffentlicht.

5        Am 30. Juni 2011 erhob die Streithelferin, Miguel Torres, SA, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch, der mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 begründet wurde, stützte sich auf folgende ältere Marken:

–        die Unionswortmarke VIÑA SOL, die am 12. Februar 1997 angemeldet, am 29. Oktober 1998 unter der Nummer 462523 eingetragen und am 5. März 2007 für „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klasse 33 verlängert worden war;

–        die spanische Wortmarke VIÑA SOL, die am 9. Mai 1944 angemeldet, am 13. Januar 1947 unter der Nummer 152231 eingetragen und am 11. September 2007 für „alle Weinkategorien, ausgenommen weißer Tafelwein, extra sec, dessen Merkmale denen von Rheinwein entsprechen, der Klasse 33 verlängert worden war;

–        die spanische Wortmarke VIÑA SOL, die am 25. Mai 1973 angemeldet, am 21. März 1977 unter der Nummer 715524 eingetragen und am 25. März 2003 für „Brandy“ der Klasse 33 verlängert worden war.

7        Der Widerspruch, der nur mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet worden war, stützte sich auf die folgenden älteren Marken:

–        die spanische Bildmarke, die am 26. Oktober 2007 angemeldet und am 6. Mai 2008 unter der Nummer 2796505 für „alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ der Klasse 33 eingetragen wurde und die nachstehend abgebildet ist:

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–        die Unionswortmarke SOL, die am 17. Oktober 2007 angemeldet und am 2. Mai 2010 unter der Nummer 6373971 für „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klasse 33 eingetragen wurde.

8        Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2012 gab die Widerspruchsabteilung unter Berücksichtigung der älteren Unionswortmarke SOL dem Widerspruch mit der Begründung statt, es bestehe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

9        Am 21. Dezember 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 10. September 2013 (im Folgenden: Entscheidung vom 10. September 2013) bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und lehnte die Anmeldung insgesamt ab. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie, da die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stattgegeben habe, aus Gründen der Verfahrensökonomie den Widerspruchsgrund von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 prüfen und dabei die ältere Unionswortmarke VIÑA SOL (im Folgenden: ältere Marke) berücksichtigen werde. Nach ihrer Ansicht setzen sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern in der Europäischen Union zusammen. Sie führte aus, dass die einander gegenüberstehenden Marken zum einen für die Spanisch, Französisch und Portugiesisch sprechenden Verbraucher einen durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen, da das dominierende Element der älteren Marke „sol“ und das dominierende Element der angemeldeten Marke „sole“ äußerst ähnlich seien, und dass die einander gegenüberstehenden Marken zum anderen für den italienischen Verbraucher nur eine schwache Ähnlichkeit aufwiesen.

11      Der Beschwerdekammer zufolge war die ältere Marke in der Union für Wein bekannt. Berücksichtige man die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Unterscheidungskraft, die Bekanntheit der älteren Marke sowie die Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren, stelle ein großer Teil der maßgeblichen Verbraucher, nämlich die Spanisch, Italienisch, Französisch und Portugiesisch sprechenden Verbraucher, eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen her. Es bestehe die Gefahr der Verwässerung, d. h. die Gefahr, dass die Verwendung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 beeinträchtige. Somit genüge die Beachtung der Voraussetzungen in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die Spanisch, Italienisch, Französisch und Portugiesisch sprechenden Verbraucher, um dem Widerspruch stattzugeben.

12      Nachdem die Klägerin am 21. November 2013 vor dem Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. September 2013 erhoben hatte, hob dieses mit Urteil vom 25. September 2014, Alma-The Soul of Italian Wine/HABM – Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE) (T‑605/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:812), die genannte Entscheidung auf.

13      Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Entscheidung vom 10. September 2013 lasse nicht erkennen, ob die Beschwerdekammer die Beweise, die die Klägerin angeboten habe, um die schwache Unterscheidungskraft der in den einander gegenüberstehenden Zeichen verwendeten Wörter „sol“ und „sole“ zu belegen, berücksichtigt habe, oder warum sie diese Beweise eventuell als unerheblich betrachtet habe. Diese Entscheidung sei deshalb mit einem Begründungsmangel behaftet, und es könne nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdekammer diese Beweise berücksichtigt habe, als sie diese Wörter als die dominierenden Elemente dieser Marken betrachtet und folglich eine Ähnlichkeit dieser Marken festgestellt habe.

14      Im Anschluss an das Aufhebungsurteil des Gerichts prüfte die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Sache erneut und bestätigte mit Entscheidung vom 3. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) die Entscheidung vom 10. September 2013 und wies die Anmeldung insgesamt zurück.

15      Nach Ansicht der Beschwerdekammer bestand ihre Aufgabe im Hinblick auf die Aufhebung der Entscheidung vom 10. September 2013 darin, die Beweise, die die Klägerin zur eventuellen schwachen Unterscheidungskraft des Wortes „sun“ (in verschiedenen Sprachen) vorgelegt habe, und die Darstellungen der Sonne in Bezug auf die Weinerzeugnisse, hinsichtlich der Verbraucher der Union zu würdigen; dies könne sich auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen entsprechend den dominierenden und unterscheidungskräftigen Merkmalen auswirken. Diese Beweise ließen sich in drei Kategorien aufteilen, nämlich erstens Auszüge aus mehreren Internetseiten von verschiedenen Unternehmen, die den Verbrauchern in der Union Wein, der mit Marken gekennzeichnet sei, die die Wörter sol“ „sole“ „soleil“ oder „sun“ sowie verschiedene Bilder der Sonne aufwiesen, anböten, zweitens Listen mit eingetragenen Marken der Europäischen Union zur Kennzeichnung der Waren der Klasse 33, die die gleichen Worte oder Bilder enthielten, und drittens eine frühere Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. März 2004.

16      Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass die Bekanntheit der älteren Marke für Wein in der Union zum Zeitpunkt der Einreichung der angefochtenen Marke weiterhin bestand, da diese Erwägung in der Entscheidung vom 10. September 2013 von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sei. Sie hat im Übrigen nach Abschluss der Prüfung der Beweise, die von der Klägerin vorgelegt worden waren, den Schluss gezogen, dass die maßgeblichen Verbraucher der Waren, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichnet werden, identisch seien, dass die Zeichen für einen Teil dieser Verbraucher ähnlich seien, dass die ältere Marke Unterscheidungskraft habe, dass ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verbraucher die fraglichen Zeichen gedanklich verknüpfe, dass eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke vorliege und dass kein rechtfertigender Grund für die Nutzung der angemeldeten Marke bestehe.


 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

18      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

20      Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, bevor gegebenenfalls der zweite und der dritte Klagegrund geprüft werden.

21      Die Klägerin stützt ihren ersten Klagegrund im Wesentlichen darauf, dass das EUIPO zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Wörtern „sol“ und „sole“ und den in Rede stehenden Erzeugnissen aus dem Grund abgelehnt habe, dass sie weder für Wein noch für seine Merkmale noch für seine Natur noch für seine Bestimmung beschreibend gewesen seien.

22      Nach Ansicht der Klägerin ist das aber nicht korrekt, denn es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen Wein und Sonne bestehe. Die Wörter „sol“ und „sole“ bezögen sich eindeutig auf die Herkunft des Weins, was durch die von ihr in die Diskussion eingebrachte Liste der Unionsmarken, die Waren der Klasse 33 beträfen und die Begriffe „sol“ „sole“ „soleil“ oder „sun“ oder Sonnenbilder enthielten, bestätigt werde. Diese Begriffe oder Bilder besäßen somit nur eine sehr schwache Unterscheidungskraft in Bezug auf Wein. Die in Rede stehende Liste zeige auch, dass auf dem Unionsmarkt Wein betreffende Marken, die die Begriffe „sol“, „sole“, „soleil“ oder „sun“ oder Sonnenbilder enthielten, nebeneinander existierten.

23      Die Klägerin bestreitet außerdem, dass die ältere Marke durch Benutzung in der Union bekannt geworden sei. Selbst wenn man annehme, dass diese Bekanntheit vorliege, seien jedenfalls die für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es gebe keine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, da einer Ähnlichkeit, die daraus resultiere, dass die Wörter „sol“ und „sole“, die nur eine sehr schwache Unterscheidungskraft besäßen, in den Zeichen vorhanden seien, keine größere Bedeutung zukommen könne als den bestehenden Unterschieden zwischen diesen Zeichen, so dass keine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke vorliege. Die Klägerin beruft sich schließlich auf einen berechtigten Grund für die Eintragung und Nutzung der angemeldeten Marke, der auf der Möglichkeit beruhe, sich für eine Marke, die Wein kennzeichne, ebenso wie zahlreiche andere Weinproduzenten auf die Sonne zu beziehen.

24      Das EUIPO macht geltend, die Beurteilung der Beweise, die in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anlagen 1 bis 3 aufgeführt seien, veranlasse es nicht, die Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung zu ändern, wonach der Begriff „sol“ als dominierendes Element der älteren Marke nicht als beschreibend betrachtet werden könne und ihm somit Unterscheidungskraft zukomme, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke VIÑA SOL durchaus als Marke wahrnähmen.

25      Das EUIPO kommt zu dem Schluss, dass erstens in Anbetracht der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Begriffe „sol“ im ersten und „sole“ im zweiten sowie zweitens unter Berücksichtigung der Bekanntheit der älteren Marke für Wein, ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verbraucher die betroffenen Zeichen gedanklich verknüpfe, soweit die angemeldete Marke diesen Teil der Verkehrskreise an die ältere Marke erinnere. Die Beeinträchtigung für die ältere Marke bestehe in einem Verlust ihres Ansehens in Bezug auf die Qualität und möglicherweise in einem Rückgang der Verkaufszahlen.

26      Die Streithelferin macht ihrerseits geltend, die Unterscheidungskraft des Wortes „sol“ im Hinblick auf Wein sei erwiesen. Infolgedessen genügten die absolute Identität der fraglichen Waren, die Bekanntheit der älteren Marke, die eine der bekanntesten Weinmarken in Europa sei, und der Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als das unterscheidungskräftige und dominierende Element das Wort „sol“ und das Wort „sole“ besäßen sowie die Vorstellung von Sonne, um davon auszugehen, dass die Verbraucher, zumindest in Spanien, in Frankreich und in Portugal eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen würden. Da die anderen in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen, nämlich die Bekanntheit der älteren Marke und die ohne rechtfertigenden Grund entstandene Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft, vorlägen, würde die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung bei der Nutzung von der Bekanntheit der älteren Marke in ungerechtfertigter Weise profitieren, so dass die in Rede stehende Anmeldung zurückzuweisen sei.

27      Vorab ist klarzustellen, dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Prüfung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Gründe betreffen wird, aber auch, soweit es sich bei diesen Gründen teilweise um Verweisungen auf die ursprünglichen Gründe der Entscheidung vom 10. September 2013 handelt, unter Berücksichtigung des Inhalts dieser letztgenannten Entscheidung, auf die verwiesen wird, erfolgen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 1959, Nold/Hohe Behörde, 18/57, EU:C:1959:6, S. 116), aber nur soweit dieser Inhalt vom Urteil vom 25. September 2014, SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE (T‑605/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:812), nicht berührt wird.

28      Gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

29      Der erweiterte Schutz, der der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährt wird, setzt somit die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen voraus. Erstens müssen die ältere Marke und die Marke, deren Eintragung beantragt wird, identisch oder einander ähnlich sein. Zweitens muss die ältere Marke in der Union bekannt sein, wenn es sich um eine ältere Unionsmarke handelt, oder im betreffenden Mitgliedstaat, wenn es sich um eine ältere nationale Marke handelt. Drittens muss die Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund die Gefahr herbeiführen, dass die Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde. Da diese Bedingungen kumulativ sind, führt bereits das Fehlen einer von ihnen dazu, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist (Urteil vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und 35; siehe ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM – Spa-Finders Travel Arrangements [SPA‑FINDERS], T‑67/04, EU:T:2005:179, Rn. 30)

30      Hinsichtlich der dritten Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, was auch als „Verwässerungsgefahr“ bezeichnet wird, normalerweise erwiesen ist, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke zur Folge hätte, dass die ältere Marke keine unmittelbare Verbindung mit den Waren, für die sie eingetragen ist und verwendet wird, mehr hervorrufen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Coca‑Cola/HABM – Mitico [Master], T‑480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Der Gerichtshof hat präzisiert, welche Umstände bei der Gesamtbeurteilung maßgeblich sein können, die darauf gerichtet ist, festzustellen, ob die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich verknüpfen. Zu diesen Umständen zählen erstens der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, zweitens die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren oder Dienstleistungen sowie der beteiligten Verkehrskreise, drittens das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, viertens der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und fünftens das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42).

32      Im vorliegenden Fall ist nach einem Vergleich der in Rede stehenden Waren und der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise die zweite Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, die auf dem Vorliegen einer Bekanntheit der älteren Marke beruht, da das Ausmaß dieser Bekanntheit die Gesamtbewertung der Umstände bedingt, die dazu beitragen können, die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich zu verknüpfen; danach ist die erste Voraussetzung, die die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, zu prüfen.

 Zu den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren

33      Der Schutz, den Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährt, ist zwar dazu gedacht, auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen angewandt zu werden, doch kann er gleichfalls eingreifen, wenn die Waren oder Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichnet werden, identisch oder ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T‑150/04, EU:T:2007:214, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren fallen in die Klasse 33 und betreffen zum einen Weine der angemeldeten Marke und zum anderen alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) für die ältere Marke. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie identisch sind, soweit Erstere in Letzteren enthalten sind, was von den Beteiligten im Übrigen nicht bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

35      Was die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, das Voraussetzung für die missbräuchlichen Verhaltensweisen nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, voraussetzt, dass die Verkehrskreise, die von den Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden, für die diese Marken eingetragen oder zur Eintragung vorgelegt sind, dieselben sind oder „sich“ in bestimmtem Umfang „überschneiden“ (Urteil vom 9. März 2012, Ella Valley Vineyards/HABM – HFP [ELLA VALLEY VINEYARDS], T‑32/10, EU:T:2012:118, Rn. 23; vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 46 bis 49).

36      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist im Übrigen auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im ersten Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgetragen, die maßgeblichen Verkehrskreise der in Rede stehenden Waren verfügten über einen höheren Grad an Aufmerksamkeit als der Durchschnitt, was insbesondere vom EUIPO bestritten wird.

38      Insoweit ist davon auszugehen, dass „Weine“, soweit sich sowohl die Anmeldemarke als auch die ältere Marke darauf beziehen, für die breite Öffentlichkeit der Union bestimmt sind. Da Weine nämlich nach der Rechtsprechung normalerweise Gegenstand des allgemeinen Vertriebs sind, der vom Lebensmittelbereich von Kaufhäusern bis zu Restaurants und Cafés reicht, handelt es sich dabei um gängige Verbrauchsartikel, für die die maßgeblichen Verkehrskreise die europäischen Durchschnittsverbraucher von Massenverbrauchswaren sind, die als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig gelten (vgl. Urteil vom 9. März 2012, ELLA VALLEY VINEYARDS, T‑32/10, EU:T:2012:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Unter diesen Umständen handelt es sich bei den Verbrauchern, für die die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren von Belang sind, um die breite Öffentlichkeit, die durchschnittlich aufmerksam ist, und es ist zu folgern, dass sich im vorliegenden Fall die Verkehrskreise, die sich aus diesen Verbrauchern zusammensetzen, im Sinne der oben in Rn. 35 genannten Rechtsprechung überlappen.

40      Die Beschwerdekammer hat somit bei der Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise keinen Rechtsfehler begangen.

 Zur Voraussetzung der Bekanntheit der älteren Marke

41      In der angefochtenen Entscheidung, in der insoweit auf die Gründe verwiesen wird, die in der Entscheidung vom 10. September 2013 angeführt sind, wird dargelegt, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der Marke erfolgte, im vorliegenden Fall am 4. März 2011, die ältere Marke in der Union für „Weine“ bekannt gewesen sei.

42      Die Klägerin trägt vor, die von der Streithelferin vorgelegten Beweise seien entweder unzureichend oder ohne Beweiswert, um nachzuweisen, dass die ältere Marke durch Nutzung in der Union Bekanntheit erlangt habe.

43      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine ältere Marke, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen, einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein muss, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden soll. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen – also insbesondere der von der älteren Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für diese Marke –, ohne dass zu verlangen ist, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist oder sich ihre Bekanntheit auf das gesamte fragliche Schutzgebiet erstreckt, sofern diese Bekanntheit nur in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets vorliegt (vgl. Urteil vom 9. März 2012, ELLA VALLEY VINEYARDS, T‑32/10, EU:T:2012:118, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die von der Streithelferin vorgelegten Beweise die Bekanntheit der älteren Marke in der Union nachweisen können. Diese Beweise bestehen insbesondere aus Auszeichnungen, die sowohl der Streithelferin als auch den unter der Marke VIÑA SOL verkauften Erzeugnissen verliehen wurden, einer eidlichen Aussage ihres Direktors, in der der Umfang und der Wert der Verkäufe dieser Erzeugnisse im Zeitraum 2003 bis 2010 in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten der Union, u. a. Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich, erwähnt werden, eidliche Erklärungen der örtlichen Händler, Presseartikel sowie eine Broschüre der größten spanischen Fluggesellschaft, in der das mit der Marke VIÑA SOL gekennzeichnete Erzeugnis erwähnt wird.

46      Im betrachteten Zeitraum verkaufte die Streithelferin nämlich mehr als 41 Mio. Flaschen in Spanien, mehr als 15 Mio. in Großbritannien und mehr als 3 Mio. in Deutschland, was zeigt, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse, die mit der älteren Marke gekennzeichnet sind, in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Union weit verbreitet waren.

47      Im Übrigen ist, wie das EUIPO geltend macht, eine Beweispraxis, bei der schriftliche Erklärungen, die von Dritten auf der Grundlage eines Formulars abgegeben werden, das von einem Beteiligten vorbereitet wurde, nicht als solche geeignet, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit dieser Dokumente zu beeinträchtigen oder ihren Beweiswert in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Avery Dennison/HABM – Dennison-Hesperia [AVERY DENNISON], T‑200/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:467, Rn. 73).

48      Schließlich ist festzustellen, dass diese Beweise, berücksichtigt man sie in ihrer Gesamtheit, nicht unzusammenhängend sind.

49      Unter diesen Voraussetzungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beschwerdekammer irrtümlich festgestellt hat, dass die ältere Marke in der Union bekannt sei.

 Zur Voraussetzung einer Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

50      Was das Bestehen einer Ähnlichkeit oder Identität zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, ist ein Vergleich der älteren Marke und der angemeldeten Marke vorzunehmen, um den Grad ihrer Ähnlichkeit zu bestimmen.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der die Ähnlichkeit der Marken betreffenden Voraussetzung gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht der Nachweis erforderlich ist, dass für die betroffenen Verkehrskreise zwischen der älteren bekannten Marke und der Anmeldemarke Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen diesen Marken bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise die Marken gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L’Oréal u. a., C‑487/07, EU:C:2009:378, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Marken sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass die angemeldete Marke die maßgeblichen Verkehrskreise an die bekannte ältere Marke denken lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 44).

52      Bei der umfassenden Beurteilung, die darauf abzielt, das Vorliegen einer Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nachzuweisen, ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile vom 16. Mai 2007, La Perla/HABM – Worldgem Brands [NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC], T‑137/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:142, Rn. 35, und vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPALINE], T‑21/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:80, Rn. 18).

53      Da es sich bei der angemeldeten Marke um eine komplexe Marke handelt, die sowohl Bild- als auch Wortelemente enthält, kann die Beurteilung der Ähnlichkeit nicht nur anhand eines Bestandteils einer komplexen Marke, der mit einer anderen Marke verglichen wird, erfolgen. Vielmehr sind die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T‑412/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:507, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), selbst wenn man klarstellen muss, dass die Rechtsprechung unter gewissen Umständen auch den Vergleich zwischen nicht dominierenden, weniger wichtigen, aber dennoch nicht vernachlässigbaren Elementen erlaubt (Beschluss vom 14. April 2016, Roland/EUIPO, C‑515/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:298, Rn. 31).

54      Im Hinblick auf diese Grundsätze ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, als sie entschieden hat, dass unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrads der älteren Marke die einander gegenüberstehenden Zeichen hinreichend ähnlich seien, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen ihnen herstellen könnten, indem diese Prüfung damit begonnen wird, die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Zeichen zu bestimmen.

 Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Elementen der einander gegenüberstehenden Zeichen

55      In Bezug auf die ältere Marke war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das Wort „viña“ für die Spanisch sprechenden Verkehrskreise und ebenso für die portugiesischen, italienischen und französischen Verkehrskreise einen Weinberg bezeichne. Diese Bezugnahme auf die Herkunft des Erzeugnisses, die dem in Rede stehenden Wort beschreibenden Charakter verleihe, werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht erkannt, so dass dem Wort „viña“ eine schwache Unterscheidungskraft zukomme und es nicht als dominierendes Element dieser Marke angesehen werden könne. Dagegen könne ihr zweiter Wortbestandteil „sol“ nicht als beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig angesehen werden, selbst in dem Fall dass man, wie die Klägerin vortrage, bei diesem Wort davon ausgehen müsse, dass es sich unmittelbar auf Wein beziehe, da die Sonne entscheidend für das Traubenwachstum und somit für die Weinproduktion sei. Die von der Klägerin in dieser Hinsicht vorgelegten Unterlagen änderten nicht die Beurteilung in der Entscheidung vom 10. September 2013. Die Beschwerdekammer war daher der Ansicht, dass dem Begriff „sol“, „auch wenn er eine leicht unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft besitzt, … ein vernünftiges Schutzniveau zukommen“ müsse und dass der älteren Marke „nicht jegliche Unterscheidungskraft“ fehle.

56      In Bezug auf die angemeldete Marke war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das beschreibende Element, aus dem das Zeichen bestand, d. h. die Darstellung einer Sonne, nicht als für den von der angemeldeten Marke vermittelten Gesamteindruck dominierendes Element anzusehen sei. Zum anderen war sie der Ansicht, dass für die spanisch-, portugiesisch- und französischsprachigen Verbraucher das Wortelement „sole“ dominierend sei, das an die Sonne erinnere, und dass für die anderen Verbraucher der Union, einschließlich der italienischsprachigen Verbraucher, die dessen Sinn verstünden, das dominierende Element der Ausdruck „sotto il sole“ als in Großbuchstaben geschriebenes Wortelement einer Bildmarke sei.

57      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer treffen zum Teil nicht zu.

58      Erstens ist im Rahmen der Prüfung der älteren Marke zu berücksichtigen, dass diese Marke eine Verbindung aus zwei kurzen Wörtern, nämlich „viña“ und „sol“ darstellt. Wie die Beschwerdekammer aber betont hat, hat das Erste nur schwache Unterscheidungskraft, während das Zweite, das nicht beschreibend ist, im Unterschied zum Ersten, das für die maßgeblichen Verkehrskreise auf den Begriff „Weinberg“ und somit auf den Begriff „Wein“ verweisen kann, eine etwas höhere Unterscheidungskraft aufweist, wenn auch leicht unter der normalen, wodurch ihm ein dominierender Charakter zukommen kann.

59      Die Würdigung der Beweise, die von der Klägerin ins Spiel gebracht wurden, im vorliegenden Fall die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anlagen 1 bis 3, von denen in der Entscheidung vom 10. September 2013 nicht erwähnt wurde, dass sie von der Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt wurden, die aber in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich berücksichtigt wurden, ist Anlass dafür, die aus dieser Beurteilung gezogenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern.

60      Anlage 2, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurde und die die Bilder einer Sonne betrifft, ist sicher wenig sachdienlich für die Beurteilung der älteren Marke, die eine Wortmarke ist.

61      Dagegen ermöglichen die Anlagen 1 und 3, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt wurden und die zum einen Auszüge von Internetseiten enthalten, auf denen den Verbrauchern in der Union Weine angeboten werden, die mit Marken gekennzeichnet sind, die die Begriffe „sol“, „sole“, „soleil“ und „sun“ und auch verschiedene Darstellungen einer Sonne und zum anderen eine Liste der Marken der Europäischen Union, die für Waren der Klasse 33 eingetragen sind und ebenfalls diese Begriffe oder Darstellungen enthalten, wie z. B. SOL DE MALAGA, COLORES DEL SOL, PIEDRA DEL SOL, CITA DEL SOL, SOL ROJO, REY SOL oder auch SOL DES ESPAÑA, festzustellen, dass Unionsmarken, die in der einen oder anderen Form einen Hinweis auf den Begriff der Sonne enthalten, nebeneinander bestehen.

62      Es trifft zu, dass, wie das EUIPO unter Hinweis auf die Rechtsprechung, die sich auf das Urteil vom 16. September 2009, Zero Industry/HABM – zero Germany (zerorh+) (T‑400/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:331, Rn. 73) stützt, der bloße Umstand, dass mehrere die betreffenden Waren kennzeichnende Marken einen identischen Bestandteil enthalten, nicht für den Nachweis genügt, dass dieser Bestandteil wegen seiner häufigen Benutzung im betroffenen Bereich kennzeichnungsschwach geworden ist; dies gilt selbst dann, wenn die Waren, die durch diese Marken gekennzeichnet werden, selbst identisch sind oder einen Zusammenhang aufweisen. Es ist nämlich die tatsächliche Nutzung der Marken auf dem Markt zu berücksichtigen und nicht abstrakt der Umstand, dass für Marken ein identischer Bestandteil eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005 GfK/HABM – BUS [Online Bus], T‑135/04, EU:T:2005:419, Rn. 68). Wie jedoch die Klägerin zutreffend geltend macht, kann aufgrund der Beweise, die in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anlage 1 angeführt sind, d. h. Auszüge aus mehreren Internetseiten verschiedener Unternehmen, die den Verbrauchern in der Union Weine anbieten, die mit Marken gekennzeichnet sind, die den Begriff „sol“, „sole“, „soleil“ und „sun“ sowie verschiedene Bilder einer Sonne enthalten, die die Feststellung erlauben, dass der Verbraucher in der Union im Allgemeinen und die maßgeblichen Verkehrskreise im Besonderen ganz konkret und häufig mit solchen Marken konfrontiert sind, so dass ihm ein Zusammenhang zwischen der Sonne zum einen und Wein zum anderen nicht fremd ist. Die Beweise, die von der Klägerin in die Diskussion eingebracht wurden, ermöglichen, zu diesem Ergebnis zu kommen, ohne dass zu prüfen wäre, ob, wie sie ausführt, der Zusammenhang zwischen dem Begriff des Weins und der Sonne eine allgemein bekannte Tatsache darstellt.

63      Wie im Wesentlichen in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird, würde der Vorteil der Eintragung der älteren Marke als Unionsmarke verloren gehen, wenn außerhalb eines Nichtigkeitsverfahrens festgestellt würde, dass sie absolut keine Unterscheidungskraft hat. Es ist jedoch der Schluss zu ziehen, dass dem Begriff „sol“ die Unterscheidungskraft nicht vollständig fehlt, sondern dass ihm schwache Unterscheidungskraft zukommt und dass er in Verbindung mit dem Wort „viña“, das selbst nur geringe Unterscheidungskraft besitzt, der älteren Marke nur eine schwache Unterscheidungskraft verleiht.

64      Diese Schlussfolgerung in Bezug auf die ältere Marke ist hinsichtlich der Beweise, die ursprünglich der Beschwerdekammer vorgelegt und die oben in den Rn. 59 bis 62 geprüft wurden, ohne dass die Unterlagen, die erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden und in Bezug auf die die Streithelferin beantragt, sie von der Erörterung auszuschließen, zu berücksichtigen wären.

65      Was zweitens die Prüfung der angemeldeten Marke betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese aus einem Bildelement in runder Form besteht, in dem die Sonne im Kontrast zu verschiedenen Punkten dargestellt wird. Über diesem Bildelement steht ein erstes Wortelement, das den Ausdruck „sotto il sole italiana“ in Großbuchstaben mit herabgesetzter Größe enthält, und zum anderen ein zweites Wortelement mit dem Bestandteil „sotto il sole“ in leicht stilisierten Großbuchstaben, in dem das Wort „il“ kursiv dargestellt ist

66      Nach der Rechtsprechung ist bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen werde, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. Urteil vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, EU:T:2008:319, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie im Übrigen die Beschwerdekammer in Rn. 43 der Entscheidung vom 10. September 2013 ausgeführt hat, neigt der maßgebliche Verbraucher dazu, die Elemente im Gedächtnis zu behalten, die er für sinnvoll erachtet. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass außer den italienischsprachigen Verbrauchern, die spanisch-, portugiesisch- und französischsprachigen Verbraucher in dem Wortelement „sotto il sole italiano“ nicht nur den Begriff „sole“ verstehen, sondern auch den Begriff „italiano“ als Bezugnahme auf Italien, als Bezeichnung für einen möglichen Ort der Weinherstellung. Es ist außerdem wahrscheinlich, dass dieser Begriff von einer Mehrheit der Verbraucher in der Union verstanden wird, da er in einer bedeutenden Zahl von Sprachen der Union auch auf dieses Land verweist.

67      Es trifft zu, dass das Wortelement im oberen Teil der angemeldeten Marke kleinere Schriftzeichen verwendet als diejenigen, die in dem Wortelement in seinem unteren Teil verwendet werden, aber da diese Schriftzeichen nicht stilisiert sind, sind sie auch lesbarer, so dass ihre Lektüre erleichtert wird. Wird der Weinkonsument mit der angemeldeten Marke konfrontiert, so wird er auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Ursprungsangabe des von ihm gekauften Weins, wie sie in der genannten Marke enthalten ist, eine gewisse Aufmerksamkeit schenken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, ELLA VALLEY VINEYARDS, T‑32/10, EU:T:2012:118, Rn. 45). Unter diesen Voraussetzungen besteht das vorherrschende Element der angemeldeten Marke nicht allein in dem Begriff „sole“, sondern in der Verknüpfung der Begriffe „sole“ und „italiano“, ohne dass jedoch die anderen Elemente vernachlässigbar wären.

68      Somit erscheint im vorliegenden Fall die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Zeichen teilweise fehlerhaft, und es ist festzuhalten, dass die Gesamtbeurteilung, die das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bezweckt, durchgeführt werden muss, indem zum einen festgehalten wird, dass das vorherrschende Element aus dem Wort „sol“ besteht, unter Berücksichtigung seines schwachen Maßes an Unterscheidungskraft, und dass die ältere Marke in Verbindung mit dem Wort „viña“ selbst nur eine schwache Unterscheidungskraft besitzt und zum anderen, dass das vorherrschende Element der angemeldeten Marke die Verknüpfung der Begriffe „sole“ und „italiano“ ist.

 Zum visuellen Vergleich

69      In bildlicher Hinsicht weisen die fraglichen Zeichen nur einen schwachen Ähnlichkeitsgrad auf. Die ältere Marke besteht nur aus zwei Wörtern, während die angemeldete Marke aus zwei Verbalelementen mit vier bzw. drei Wörtern besteht sowie aus einer Stilisierung der Sonne in einer zentralen Position, was einen gewissen Grad an Originalität bietet. Außerdem besitzt das Bildelement, das die Sonne darstellt, in der angemeldeten Marke eine gewisse Originalität, die auf das Zeichen insgesamt ausstrahlt.

70      Die einander gegenüberstehenden Zeichen überschneiden sich nur insoweit, als in diesen Zeichen, einmal in der älteren Marke und zweimal in der angemeldeten Marke, die Buchstabenfolge „s“, „o“ und „l“ vorhanden ist. Dieses Element kann kein Gegengewicht zu den zahleichen differenzierenden Elementen der beiden Zeichen sein.

 Zum klanglichen Vergleich

71      In klanglicher Hinsicht weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen ebenfalls Unterschiede auf, die gegenüber den ähnlichen Bestandteilen überwiegen. Die unterschiedliche Länge beider Marken, wobei die ältere Marke aus zwei sehr kurzen Wörtern mit zwei Silben bzw. einer Silbe, die angemeldete Marke hingegen aus vier verschiedenen Wörtern besteht und der Wortbestandteil „sotto il sole“ allein fünf Silben enthält, führt dazu, dass der Klang und der Rhythmus ihrer Aussprache sehr verschieden sind.

72      Diese Bestandteile sind geeignet, die Nähe, die sich daraus ergeben könnte, dass in der die angemeldete Marke das Wort „sole“ und in der älteren Marke das Wort „sol“ enthalten ist, vollkommen zu neutralisieren.

 Zum begrifflichen Vergleich

73      Wie die Klägerin geltend gemacht hat, besitzen die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht keine Ähnlichkeit, die ausreichend wäre, damit die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen ihnen herstellen können.

74      Für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der den spanischen Ausdruck „viña sol“ und den italienischen Ausdruck „sotto il sole italiano“ versteht, bedeutet der erste Ausdruck im Wesentlichen „Sonnenweinberg“, während mit den Begriffen „sole“ und „italiano“ italienische Sonne assoziiert wird, und der zweite Begriff bedeutet „unter der italienischen Sonne“, so dass er auf die italienische Herkunft des durch die angemeldete Marke gekennzeichneten Weins hinweist.

75      Die bloße gemeinsame Bezugnahme auf die Sonne ist nicht geeignet, in begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen herzustellen. Die ältere Marke enthält zwar einen gewissen Fantasieaspekt, da sie von einem Wein spricht, der von einem „Sonnenweinberg“ stammt, was auch einen lobenden Aspekt hat, während die angemeldete Marke auf die Herkunft und die Produktionsstätte des Weins verweist. Die Bedeutung, die jedes dieser Zeichen vermittelt, ähnelt sich also nicht.

 Schlussfolgerung betreffend das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf ihre Ähnlichkeit

76      Der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen führt zur Feststellung einer schwachen Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht, einer Neutralisation des Elements der Nähe zwischen diesen Zeichen in klanglicher Hinsicht und einer Unähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht, so dass diese Zeichen bei einer Gesamtbetrachtung eine schwache Ähnlichkeit aufweisen.

77      Was die anderen von der Beschwerdekammer berücksichtigten maßgeblichen Faktoren betrifft, ist zu erwähnen, dass zwar die Identität der maßgeblichen Verbraucher und die Bekanntheit der älteren Marke für Wein in der angefochtenen Entscheidung zutreffend beurteilt worden sind, doch bleibt die Unterscheidungskraft der älteren Marke im Übrigen schwach.

78      Aus diesen sowie aus den vorstehenden Erwägungen in den Rn. 33 bis 75 folgt im Gegensatz zu der Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Grad der Ähnlichkeit dieser Zeichen, berücksichtigt man sie zusammen mit den anderen maßgeblichen Faktoren, die in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung erwähnt sind, d. h. die Identität der maßgeblichen Verbraucher, der Bekanntheitsgrad der älteren Marke für Wein sowie die Unterscheidungskraft, nicht ausreicht, damit die maßgeblichen Verkehrskreise sie assoziieren können, d. h. einen Zusammenhang im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen ihnen herstellen können.

79      Somit muss die Gesamtbetrachtung, die darauf gerichtet ist, nachzuweisen, dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gedankliche Verknüpfung zwischen den genannten einander gegenüberstehenden Marken besteht, wie die oben in Rn. 31 erwähnte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Durchführung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fordert, zu dem Schluss führen, dass insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen keine Gefahr besteht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine solche Verknüpfung herstellen könnten.

80      Somit ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt ist, nämlich die Ähnlichkeit und erst recht die Identität der einander gegenüberstehenden Marken, die zur Folge hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese gedanklich verknüpfen.

81      Da die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 207/2009 kumulativ vorliegen müssen, kann diese Bestimmung schon dann nicht mehr angewandt werden, wenn eine der Voraussetzungen fehlt. Unter diesen Umständen ist der Klage auf der Grundlage des ersten Klagegrundes stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, ohne dass die beiden anderen Klagegründe geprüft werden müssten.

82      Schließlich ist zu erwähnen, dass, wenn im Rahmen einer Klage vor dem Unionsrichter gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO Letzteres gehalten ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Umsetzung des Urteils des Unionsrichters erfordert, dieser in Anbetracht dessen, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde, da sie gegen Art. 8 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung 207/2009 verstieß, veranlasst sein könnte, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 30. Oktober 2012 zu prüfen, soweit sie ursprünglich dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stattgegeben hatte und dann aus Gründen der Verfahrensökonomie die Gründe der Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit nicht geprüft wurden.

 Kosten

83      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

84      Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

85      Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung hat die Streithelferin ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. September 2015 (Sache R 356/2015-2) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Alma-The Soul of Italian Wine LLLP.

3.      Die Miguel Torres, SA trägt ihre eigenen Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

 

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Mai 2017.      

 

Unterschriften



* Verfahrenssprache: Englisch