Language of document : ECLI:EU:T:2017:371

Rechtssache T-637/15

Alma-The Soul of Italian Wine LLLP

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE – Ältere Unionswortmarke VIÑA SOL – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2017

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Auch bei der Verwendung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen gewährter Schutz

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke –Bildmarke SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE – Wortmarke VIÑA SOL

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Wertschätzung der Marke im Mitgliedstaat oder in der Union – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

1.      Der erweiterte Schutz, der der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke gewährt wird, setzt die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen voraus. Erstens müssen die ältere Marke und die Marke, deren Eintragung beantragt wird, identisch oder einander ähnlich sein. Zweitens muss die ältere Marke in der Union bekannt sein, wenn es sich um eine ältere Unionsmarke handelt, oder im betreffenden Mitgliedstaat, wenn es sich um eine ältere nationale Marke handelt. Drittens muss die Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund die Gefahr herbeiführen, dass die Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde. Da diese Bedingungen kumulativ sind, führt bereits das Fehlen einer von ihnen dazu, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist.

Hinsichtlich der dritten Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist darauf hinzuweisen dass die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, was auch als „Verwässerungsgefahr“ bezeichnet wird, normalerweise erwiesen ist, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke zur Folge hätte, dass die ältere Marke keine unmittelbare Verbindung mit den Waren, für die sie eingetragen ist und verwendet wird, mehr hervorrufen könnte.

(vgl. Rn. 29, 30)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31, 51, 52)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 33)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 34, 39, 41, 49, 68, 76-80)

5.      Eine ältere Marke muss, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen, einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden soll. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen – also insbesondere der von der älteren Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für diese Marke – ohne dass zu verlangen ist, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist oder sich ihre Bekanntheit auf das gesamte fragliche Schutzgebiet erstreckt, sofern diese Bekanntheit nur in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets vorliegt.

(vgl. Rn. 44)