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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 29. April 2004

in der Rechtssache C-224/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]): Heikki Antero Pusa gegen Osuuspankkien Keskinäinen Vakuutusyhtiö1

(Unionsbürgerschaft - Artikel 18 EG - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Pfändung von Bezügen - Modalitäten)

(Verfahrenssprache: Finnisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache C-224/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Korkein oikeus (Finnland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Heikki Antero Pusa gegen Osuuspankkien Keskinäinen Vakuutusyhtiö vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 18 EG hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr - Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler - am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Das Gemeinschaftsrecht steht grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen der pfändbare Teil einer regelmäßig in diesem Staat an einen Schuldner zu zahlenden Rente in der Weise bestimmt wird, dass die in diesem Staat zu entrichtende und an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer von der Rente abgezogen wird, während die Steuer, die der Bezieher einer solchen Rente später für diese Rente im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes entrichten muss, in keiner Weise bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge dieser Rente berücksichtigt wird.

2.    Dagegen steht das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die eine solche Berücksichtigung vorsehen, auch wenn sie diese von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Schuldner nachweist, dass er einen bestimmten Betrag als Einkommensteuer im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes tatsächlich entrichtet hat oder innerhalb einer bestimmten Frist entrichten muss. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich erstens das Recht des betreffenden Schuldners auf eine solche Berücksichtigung klar aus diesen Rechtsvorschriften ergibt, zweitens die Modalitäten dieser Berücksichtigung geeignet sind, dem Betroffenen das Recht zu garantieren, auf jährlicher Basis eine Anpassung der pfändbaren Beträge seiner Rente im selben Umfang zu erhalten, in dem eine solche Steuer auch in dem Mitgliedstaat, der diese Rechtsvorschriften erlassen hat, an der Quelle abgezogen worden wäre, und drittens diese Modalitäten nicht dazu führen, dass die Ausübung dieses Rechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

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1 - ABl. C 202 vom 24.8.2002.