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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Europäischen Parlaments gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juli 2004

(Rechtssache C-318/04)

Das Europäische Parlament hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind H. Duintjer Tebbens und A. Caiola; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Europäische Parlament beantragt,

die Entscheidung 2004/535/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 20041 nach Artikel 230 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament führt vier Klagegründe für seine Klage an, nämlich eine Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission, eine Verletzung wesentlicher Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG, eine Verletzung von Grundrechten und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Was die Befugnisüberschreitung angehe, so habe die Kommission die Entscheidung ultra vires erlassen, ohne die Bestimmungen der Grundrichtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten, und insbesondere unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, der Tätigkeiten ausschließe, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen.

Im Übrigen betont das Europäische Parlament folgende Gesichtspunkte: Das CBP (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika) sei kein Drittland im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46, die Entscheidung über die Angemessenheit erlaube Übermittlungen an andere amerikanische Regierungsbehörden sowie in Drittländer, die Entscheidung impliziere eine Verletzung des Artikels 13 der Richtlinie 95/46 über die Einschränkungen und Ausnahmen hinsichtlich der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (den Mitgliedstaaten vorbehaltene Einschränkungen und Ausnahmen), und auf der Grundlage der Entscheidung habe das CBP direkten Zugriff auf die Fluggastdatensätze, der in der Richtlinie nicht vorgesehen sei. Angesichts der Interdependenz zwischen der Entscheidung über die Angemessenheit und der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten müsse die Entscheidung als eine Maßnahme angesehen werden, die nicht für das verfolgte Ziel, nämlich die Übermittlung von Fluggastdaten durchzusetzen, geeignet sei.

Mit seinem zweiten Klagegrund macht das Europäische Parlament geltend, dass die Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit auch die wesentlichen Grundsätze der Richtlinie 95/46 verletze. Insbesondere sei das mit der Entscheidung angestrebte Ziel der Datenverarbeitung mit dem Ziel der ursprünglichen Datenverarbeitung unvereinbar; man stelle fest, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung gebe; die Grundsätze der Grundrichtlinie seien im Hinblick auf die Verarbeitung sensibler Daten und auf das Zugriffsrecht sowie im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Rechte verletzt; das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz sei nicht gewährleistet, und die Erlaubnis zur Datenübermittlung an andere amerikanische Behörden und in andere Länder sei ohne tatsächlichen und wirksamen Schutz mit der Richtlinie 95/46 unvereinbar.

Drittens trägt das Europäische Parlament vor, dass die Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit Grundrechte verletze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Anwendung durch den Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährleistet würden.

Als vierten Klagegrund macht das Parlament geltend, dass die Entscheidung über die Angemessenheit auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine übermäßige Zahl von Fluggastdatensätzen übermittelt werden könne und dass diese Daten zu lange von den amerikanischen Behörden gespeichert werden könnten.

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1 - Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden (ABl. L 235, S. 11).