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Verbundene Rechtssachen C-317/04 und C-318/04

Europäisches Parlament

gegen

Rat der Europäischen Union

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Luftverkehr – Beschluss 2004/496/EG – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika – Dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelte Passenger Name Records – Richtlinie 95/46/EG – Artikel 25 – Drittstaaten – Entscheidung 2004/535/EG – Angemessenheit des Schutzes“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Richtlinie 95/46 – Anwendungsbereich

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 2; Entscheidung 2004/535 der Kommission)

2.        Völkerrechtliche Verträge – Abschluss – Abkommen EWG–Vereinigte Staaten über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Bureau of Customs and Border Protection

(Artikel 95 EG; Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 2 und 25; Beschluss 2004/496 des Rates)

1.        Die Entscheidung 2004/535 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden, bezieht sich auf eine die öffentliche Sicherheit und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Die Tatsache, dass die personenbezogenen Daten von privaten Wirtschaftsteilnehmern zu gewerblichen Zwecken erhoben und in einen Drittstaat übermittelt werden, ändert daran nichts, da diese Übermittlung in einem von staatlichen Stellen geschaffenen Rahmen stattfindet und der öffentlichen Sicherheit dient und da sie für die Erbringung der Dienstleistungen der genannten Wirtschaftsteilnehmer nicht erforderlich ist.

(vgl. Randnrn. 56-59)

2.        Der Beschluss 2004/496 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security konnte nicht rechtsgültig auf der Grundlage von Artikel 95 EG in Verbindung mit Artikel 25 der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erlassen werden.

Das Abkommen betrifft nämlich eine Verarbeitung von Daten, die sich auf die öffentliche Sicherheit und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich bezieht und daher nach Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

(vgl. Randnrn. 67-69)