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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Genova - Italien) – Dresser Rand SA/Agenzia delle Entrate Direzione Provinciale Ufficio Controlli

(Verbundene Rechtssachen C-606/12 und C-607/12)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 17 Abs. 2 Buchst. f – Voraussetzung der Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dresser Rand SA

Beklagte: Agenzia delle Entrate Direzione Provinciale Ufficio Controlli

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Genova – Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat – Begriff der Arbeiten am Gegenstand – Tätigkeit, die in der Prüfung der Anpassungsfähigkeit an andere Gegenstände besteht – Bedingung der Zurücksendung des Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war – Möglichkeit, die Versendung als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zu behandeln im Fall der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat als den Ausgangsmitgliedstaat

Tenor

Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Gegenstand, nachdem die Arbeiten an ihm im Mitgliedstaat der Beendigung seiner Versendung oder Beförderung vorgenommen worden sind, zwingend an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zurückgesandt werden muss, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war, damit seine Versendung oder Beförderung nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat qualifiziert wird.

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1 ABl. C 101 vom 6.4.2013.