Language of document : ECLI:EU:C:2021:404

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Mai 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Antrag auf internationalen Schutz – Unzulässigkeitsgründe – Art. 2 Buchst. q – Begriff ‚Folgeantrag‘ – Art. 33 Abs. 2 Buchst. d – Durch einen Mitgliedstaat erfolgende Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig wegen der Ablehnung eines früheren Antrags, den der Betroffene in einem Drittstaat gestellt hat, der mit der Europäischen Union ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gestellten Asylantrags geschlossen hat – Bestandskräftige Entscheidung des Königreichs Norwegen“

In der Rechtssache C‑8/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2020, in dem Verfahren

L.R.

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt


DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch A. Schumacher als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch G. Wils, A. Azéma und M. Condou-Durande, dann durch G. Wils, A. Azéma und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen L.R. und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Boostedt (Deutschland) (im Folgenden: Bundesamt), mit dem der Asylantrag von L.R. als unzulässig abgelehnt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2011/95/EU

3        Gemäß ihrem Art. 1 besteht der Zweck der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) darin, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g;

b)      ‚Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde‘ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde;

c)      ‚Genfer Flüchtlingskonvention‘ das in Genf abgeschlossene Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 (1954)] in der durch das [am 31. Januar 1967 in New York angenommene] Protokoll [über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] geänderten Fassung;

d)      ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

e)      ‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

f)      ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

g)      ‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

h)      ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht;

…“

 Richtlinie 2013/32

5        Art. 2 Buchst. b, e und q der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ oder ‚Antrag‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95… ersucht;

e)      ‚bestandskräftige Entscheidung‘ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95… die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;

q)      ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.“

6        In Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)      ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;

b)      ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers gemäß Artikel 35 betrachtet wird;

c)      ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Artikel 38 betrachtet wird;

d)      es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95… als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder

e)      eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.“

 Dublin-III-Verordnung

7        Gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III‑Verordnung) wurde mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1) aufgehoben. Letztere Verordnung hatte gemäß ihrem Art. 24 das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1, im Folgenden: Dubliner Übereinkommen) ersetzt.

8        In Kapitel II („Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien“) der Dublin‑III‑Verordnung bestimmt Art. 3 („Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“) Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“

9        In Kapitel V dieser Verordnung bestimmt Art. 18 („Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“) Abs. 1:

„Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

c)      einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)      einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.“

10      Art. 19 („Übertragung der Zuständigkeit“) Abs. 3 der Dublin‑III‑Verordnung bestimmt:

„Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“

 Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen

11      Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags – Erklärungen (ABl. 2001, L 93, S. 40, im Folgenden: Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen) wurde durch den Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 (ABl. 2001, L 93, S. 38) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

12      In Art. 1 dieses Übereinkommens heißt es:

„(1)      Die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens, auf die in Teil 1 des Anhangs zu dem vorliegenden Übereinkommen verwiesen wird, sowie die Bestimmungen der in Teil 2 desselben Anhangs genannten Beschlüsse des mit Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens eingesetzten Ausschusses werden von [der Republik] Island und [dem Königreich] Norwegen umgesetzt und im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen sowie ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Absatz 4 angewandt.

(2)      Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen nach Maßgabe von Absatz 4 in ihren Beziehungen mit [der Republik] Island und [dem Königreich] Norwegen an.

(4)      Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schließen in den im Anhang genannten Bestimmungen Bezugnahmen auf die ‚Mitgliedstaaten‘ auch [die Republik] Island und [das Königreich] Norwegen ein.

…“

 Deutsches Recht

 AsylG

13      § 26a („Sichere Drittstaaten“) des Asylgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: AsylG) bestimmt:

„(1)      Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. …

(2)      Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. …“

14      In § 29 („Unzulässige Anträge“) AsylG heißt es:

„(1)      Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

5.      im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. …“

15      § 71a („Zweitantrag“) AsylG sieht vor:

„(1)      Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen [Union] über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. …“

16      In Anlage I zu § 26a AsylG sind folgende Staaten genannt:

„Norwegen

Schweiz“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17      Am 22. Dezember 2014 stellte L.R., ein iranischer Staatsangehöriger, beim Bundesamt einen Asylantrag.

18      Bei der Prüfung dieses Antrags stellte sich heraus, dass L.R. bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte.

19      Auf ein Gesuch um Aufnahme von L.R. hin teilte das Königreich Norwegen dem Bundesamt mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mit, dass der Betroffene am 1. Oktober 2008 bei den norwegischen Behörden einen Asylantrag gestellt habe, der am 15. Juni 2009 abgelehnt worden sei, und dass er am 19. Juni 2013 den iranischen Behörden übergeben worden sei. Das Königreich Norwegen lehnte die Aufnahme von L.R. mit der Begründung ab, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 3 der Dublin‑III‑Verordnung erloschen sei.

20      Das Bundesamt prüfte daher den Asylantrag von L.R. und lehnte ihn mit Bescheid vom 13. März 2017 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab. Das Bundesamt war der Auffassung, dass es sich um einen „Zweitantrag“ im Sinne von § 71a AsylG handele und die in § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Voraussetzungen für die Eröffnung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen, da der Sachvortrag, auf den L.R. seinen Antrag stütze, insgesamt nicht glaubhaft erscheine.

21      Gegen diesen Bescheid des Bundesamts erhob L.R. beim vorlegenden Gericht eine Klage, mit der er in erster Linie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise „subsidiären Schutz“ und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach deutschem Recht beantragte. Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 gab das vorlegende Gericht dem Antrag von L.R. auf vorläufigen Rechtsschutz statt und erkannte der Klage aufschiebende Wirkung zu.

22      Das vorlegende Gericht führt aus, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits Klarstellungen zu der Frage benötige, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 eingestuft werden könne, wenn das Erstverfahren, das mit der Ablehnung eines solchen Antrags geendet habe, nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Union, sondern in einem Drittstaat, nämlich Norwegen, durchgeführt worden sei.

23      Insoweit legt das vorlegende Gericht weiter dar, die Antwort auf diese Frage sei in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) vom 14. Dezember 2016 zwar offengelassen worden, aber seiner Auffassung nach könne es sich um einen „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 handeln, wenn das Erstverfahren, in dem der erste Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz erfolglos geblieben sei, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sei.

24      Es sei einzuräumen, dass sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. b, e und q als auch aus der allgemeinen Regelungsstruktur dieser Richtlinie ergebe, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur dann als „Folgeantrag“ eingestuft werden könne, wenn die „bestandskräftige Entscheidung“, mit der ein „früherer Antrag“ desselben Antragstellers abgelehnt worden sei, von einem Mitgliedstaat erlassen worden sei. Aus Art. 2 Buchst. b und e der Richtlinie 2013/32 gehe nämlich hervor, dass ein solcher „früherer Antrag“, ebenso wie die darüber ergangene bestandskräftige Entscheidung, den Schutz betreffen müsse, der durch die Richtlinie 2011/95 gewährt werde, die sich allein an die Mitgliedstaaten richte.

25      Allerdings neigt das vorlegende Gericht der Auffassung zu, dass die Richtlinie 2013/32 vor dem Hintergrund der Assoziierung des Königreichs Norwegen an das Gemeinsame Europäische Asylsystem, wie sie sich aus dem Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen ergebe, erweiternd auszulegen sei. Zwar sei das Königreich Norwegen nicht an die Richtlinien 2013/32 und 2011/95 gebunden, doch sei das norwegische Asylsystem sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem im Unionsrecht vorgesehenen System gleichwertig. Daher liefe es Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – und der Einbindung des Königreichs Norwegen in dieses – zuwider, wenn die Mitgliedstaaten in einer Konstellation wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden verpflichtet wären, ein vollständiges Asylerstverfahren durchzuführen.

26      Unter diesen Umständen hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist eine nationale Regelung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 vereinbar, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in Norwegen durchgeführt wurde?

 Zur Vorlagefrage

27      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. q dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er im betreffenden Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der zuvor in einem Drittstaat, der die Dublin‑III‑Verordnung gemäß dem Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen umsetzt, einen erfolglosen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hatte.

28      Zunächst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen von der Prämisse ausgegangen ist, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, nachdem ein früherer Antrag, den derselbe Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatte, in einer „bestandskräftigen Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie abgelehnt worden war. In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen teilt die deutsche Regierung diese Auffassung.

29      Dagegen macht die Europäische Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz nur dann als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt hätten.

30      Die Vorlagefrage betrifft jedoch einen Antrag auf internationalen Schutz, der in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, nachdem ein früherer Antrag abgelehnt worden war, den derselbe Antragsteller in einem Drittstaat gestellt hatte, der Vertragspartei des Übereinkommens zwischen der Union, Island und Norwegen ist. Daher ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, lediglich zu ermitteln, ob ein solcher Antrag einen „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstellt.

31      Mit Blick auf diese Einschränkung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Dem vorlegenden Gericht zufolge kann es allenfalls nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 gerechtfertigt sein, einen Antrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als unzulässig abzulehnen.

33      Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

34      Der Begriff „Folgeantrag“ bezeichnet gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird.

35      Diese Definition greift also die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ und „bestandskräftige Entscheidung“ auf, die ebenfalls in Art. 2 dieser Richtlinie definiert werden, nämlich in den Buchst. b und e.

36      Was erstens den Begriff „Antrag auf internationalen Schutz“ bzw. „Antrag“ anbelangt, so bezeichnet dieser gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz „durch einen Mitgliedstaat“, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95 anstrebt.

37      Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass ein an einen Drittstaat gerichteter Antrag nicht als „Antrag auf internationalen Schutz“ bzw. „Antrag“ im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden kann.

38      Was zweitens den Begriff „bestandskräftige Entscheidung“ betrifft, so bezeichnet dieser gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 mehr eingelegt werden kann.

39      Eine von einem Drittstaat getroffene Entscheidung kann indessen nicht unter diese Definition fallen. Die Richtlinie 2011/95, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und keine Drittstaaten betrifft, beschränkt sich nämlich nicht darauf, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der Genfer Flüchtlingskonvention, verankert ist, sondern sie regelt auch den subsidiären Schutzstatus, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänzt.

40      In Anbetracht dessen ergibt sich – unbeschadet der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Begriff „Folgeantrag“ auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat einen früheren Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat – aus der Gesamtbetrachtung der Buchst. b, e und q von Art. 2 der Richtlinie 2013/32, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz nicht als „Folgeantrag“ eingestuft werden kann, wenn er gestellt wird, nachdem ein Drittstaat dem Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt hat.

41      Das Vorliegen einer früheren Entscheidung eines Drittstaats, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen ist, abgelehnt wurde, erlaubt es folglich nicht, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95, den der Betroffene nach dem Erlass dieser früheren Entscheidung in einem Mitgliedstaat gestellt hat, als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einzustufen.

42      Aus dem Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen ergibt sich nichts anderes.

43      Zwar wird die Dublin‑III‑Verordnung gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens nicht nur von den Mitgliedstaaten, sondern auch von der Republik Island und dem Königreich Norwegen umgesetzt. Somit kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Betroffene einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem dieser beiden Drittstaaten gestellt hat, ein Mitgliedstaat, in dem der Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Republik Island oder das Königreich Norwegen um Wiederaufnahme des Betroffenen ersuchen, falls die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

44      Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn eine Wiederaufnahme nicht möglich ist oder nicht erfolgt, davon ausgehen darf, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz, den der Betroffene bei den eigenen Stellen dieses Mitgliedstaats gestellt hat, einen „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstellt.

45      Denn zwar sieht das Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen im Wesentlichen vor, dass bestimmte Vorschriften der Dublin‑III‑Verordnung von der Republik Island und dem Königreich Norwegen umgesetzt werden, und bestimmt in seinem Art. 1 Abs. 4, dass zu diesem Zweck die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“, die in den im Anhang dieses Übereinkommens genannten Bestimmungen enthalten sind, auch diese beiden Drittstaaten einschließen. Jedoch wird in diesem Anhang keine Bestimmung der Richtlinie 2011/95 oder der Richtlinie 2013/32 genannt.

46      Selbst wenn man davon ausginge, dass das norwegische Asylsystem, wie das vorlegende Gericht ausführt, ein Schutzniveau für Asylbewerber vorsieht, das dem in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Niveau gleichwertig ist, könnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

47      Abgesehen davon, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 ergibt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht zulässig ist, einen Drittstaat für die Zwecke der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat gleichzustellen, kann eine solche Gleichstellung, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Asylbewerber im betreffenden Drittstaat abhängen.

48      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. q dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er im betreffenden Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der zuvor in einem Drittstaat, der die Dublin‑III‑Verordnung gemäß dem Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen umsetzt, einen erfolglosen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hatte.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. q dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er im betreffenden Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der zuvor in einem Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags – Erklärungen umsetzt, einen erfolglosen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hatte.

Vilaras

Piçarra

Šváby

Rodin

 

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Mai 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Vierten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Vilaras


*      Verfahrenssprache: Deutsch.