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Klage, eingereicht am 6. April 2007 - BVGD / Kommission

(Rechtssache T-104/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belgische Vereniging van handelaars in- en uitvoerders geslepen diamant (BVGD) (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2007 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der BVGD mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Umstände es nicht rechtfertigen, ihr nachzugehen (Sache COMP/39.221/B-2-BVGD/De Beers);

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2007 in der Wettbewerbssache COMP/39.221/B-2 - BVGD/De Beers, mit der die Kommission ihre Beschwerde in Bezug auf Verstöße gegen die Art. 81 und 82 EG im Zusammenhang mit dem von der De Beers Gruppe für den Vertrieb von Rohdiamanten angewandten Systems "Supplier of Choice" (Lieferant erster Wahl) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe, der Beschwerde weiter nachzugehen.

Die Klägerin trägt vor, dass De Beers - ein Hersteller von Rohdiamanten, der hauptsächlich auf dem vorgelagerten Markt im Bereich des Verkaufs von Rohdiamanten tätig sei - versuche, über sein System "Supplier of Choice" seine Marktkontrolle auszudehnen, um die gesamte Diamantenstrecke von der Mine bis zum Verbraucher, d. h. auch die nachgeordneten Märkte, abzudecken.

Die Klägerin stützt ihrer Klage erstens auf eine Verletzung ihrer Verfahrenrechte als Beschwerdeführerin. Die Kommission habe i) sie daran gehindert, ihr Recht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/20041 auf Einsicht in die Unterlagen, die der vorläufigen Beurteilung der Kommission zugrunde gelegen hätten, auszuüben, ii) durch die Handhabung der Fristen in der Sache ungebührenden Druck auf sie ausgeübt, iii) in ihrem Schriftverkehr mit ihr Verwirrung in Bezug auf den Verfahrensstand gestiftet und iv) ihr keine Gelegenheit zur Mitwirkung am Verfahren gegeben.

Zweitens habe die Kommission den Begriff des Gemeinschaftsinteresses verletzt, offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsirrtümer begangen und ihre Begründungspflicht verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).