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Klage, eingereicht am 11. April 2007 - Alcon / HABM - *Agri.Tec (BioVisc)

(Rechtssache T-106/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alcon, Inc. (Hünenberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: *Agri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte (Hennigsdorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Februar 2007 in der Sache R 660/2006-2, Alcon, Inc. gegen OHIM (BioVisc), insoweit aufzuheben, als sie den Widerspruch der Alcon, Inc. gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 651 809 "BioVisc" zurückweist;

dem Harmonisierungsamt die eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: *Agri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke 'BioVisc' für Waren in Klasse 5 - Anmeldung Nr. 3 651 809.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken und internationale Wortmarken "PROVISC" und "DUOVISC" für Waren in Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Die fraglichen Marken seien verwechslungsfähig und die beanspruchten Waren mit denen der Widerspruchsmarken identisch.

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