Language of document : ECLI:EU:T:2008:340





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Alcon/HABM – *Acri.Tec (BioVisc)

(Rechtssache T-106/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioVisc – Ältere internationale Wortmarken PROVISC und DUOVISC – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 43)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Februar 2007 (Sache R 660/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Alcon Inc. und der *Agri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

*Acri.Tec AG Gesellschaft für ophtalmologische Produkte

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BioVisc für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 3651809

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Alcon Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Internationale Wortmarken PROVISC und DUOVISC für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alcon Inc. trägt die Kosten.