URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
1. Juli 1999 (1)
„Marke Erschöpfung des Rechts eines Markeninhabers Zustimmung des
Markeninhabers“
In der Rechtssache C-173/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) von der
Cour d'appel Brüssel (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Sebago Inc.,
Ancienne Maison Dubois et Fils SA
gegen
G-B Unic SA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7
Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl.
1989, L 40, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter
P. Jann, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann (Berichterstatter) und
D. A. O. Edward,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der G-B Unic SA, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Byl, Brüssel,
der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger,
Abteilungsleiterin für Internationales Wirtschaftsrecht und
Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission
in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karen
Banks, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sebago Inc. und der Ancienne
Maison Dubois et Fils SA, vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Strowel, Brüssel,
der G-B Unic SA, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Byl, und der Kommission,
vertreten durch Karen Banks, in der Sitzung vom 28. Januar 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März
1999,
folgendes
Urteil
- 1.
- Die Cour d'appel Brüssel hat mit Urteil vom 30. April 1998, beim Gerichtshof
eingegangen am 11. Mai 1998, gemäß Artikel 234 EG (früher Artikel 177) mehrere
Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1; im folgenden: Richtlinie)
in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.
Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3; im folgenden: EWR-Abkommen) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Sebago
Inc. (im folgenden: Sebago) und Ancienne Maison Dubois et Fils SA (im
folgenden: Dubois) und der G-B Unic SA (im folgenden: Beklagte) darüber, daß
letztere Waren, die mit einer Marke versehen sind, deren Inhaberin die Klägerin
Sebago ist, ohne deren Zustimmung verkauft hat.
- 3.
- Artikel 7 der Richtlinie („Erschöpfung des Rechts aus der Marke“) bestimmt:
„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu
verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder
mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen,
daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere
wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder
verschlechtert ist.“
- 4.
- Gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 4 des EWR-Abkommens wurde Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie für die Zwecke des
Abkommens dahin geändert, daß der Ausdruck „in der Gemeinschaft“ durch die
Worte „in einem Vertragsstaat“ ersetzt wurde.
- 5.
- Die Klägerin Sebago ist eine in den USA eingetragene Gesellschaft, die Inhaberin
zweier Benelux-Marken unter dem Namen „Docksides“ und dreier Benelux-Marken unter dem Namen „Sebago“ ist. Diese Marken wurden insbesondere für
Schuhe eingetragen. Die Klägerin Dubois ist Alleinvertriebshändlerin in den
Benelux-Staaten für Schuhe mit den Marken der Klägerin Sebago.
- 6.
- Die Beklagte warb in Nummer 10/1996 ihrer Broschüre „La quinzaine Maxi-GB“,
in der die Preise für die Zeit vom 29. Mai bis 11. Juni 1996 angekündigt wurden,
für den Verkauf von Docksides-Sebago-Schuhen in ihren Maxi-GB-Supermärkten.
Es handelte sich um 2 561 Paar Schuhe, die in El Salvador hergestellt und bei einer
auf Parallelimporte spezialisierten Gesellschaft belgischen Rechts gekauft worden
waren. Im Lauf des Sommers 1996 wurde der gesamte Vorrat verkauft.
- 7.
- Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß die von der Beklagten verkauften Schuhe
echte Erzeugnisse sind. Da sie jedoch den Verkauf dieser Schuhe in der
Gemeinschaft nicht erlaubt hätten, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die
Schuhe in dem betreffenden Gebiet zu verkaufen.
- 8.
- Die Klägerinnen machten daher vor den belgischen Gerichten geltend, die Beklagte
habe dadurch, daß sie diese Waren ohne ihre Zustimmung in der Gemeinschaft
vertrieben habe, das Markenrecht der Klägerin Sebago verletzt. Sie beriefen sich
auf Artikel 13 A 8 der Loi uniforme Benelux sur les marques (Einheitliches
Benelux-Markengesetz) in der Fassung des Benelux-Protokolls vom 2. Dezember
1992 (im folgenden: Markengesetz), dessen Formulierung weitgehend der des
Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie entspricht.
- 9.
- In ihrem Vorlageurteil führt die Cour d'appel Brüssel aus, daß die Parteien Artikel
13 A 8 des Markengesetzes in zwei wesentlichen Punkten unterschiedlich auslegten:
Der eine Punkt betreffe die Frage, ob diese Vorschrift den Grundsatz der
internationalen Erschöpfung (Auffassung der Beklagten) oder nur den Grundsatz
der gemeinschaftsweiten Erschöpfung (Auffassung der Klägerin Sebago) festlege,
der andere die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden
könne, daß der Markeninhaber seine Zustimmung erteilt habe.
- 10.
- Zum zweiten Punkt trägt die Beklagte vor, daß die in Artikel 13 A 8 des
Markengesetzes aufgestellte Voraussetzung der Zustimmung bereits dann erfüllt
sei, wenn ähnliche Waren derselben Marke bereits mit Zustimmung des
Markeninhabers rechtmäßig in der Gemeinschaft vertrieben worden seien. Dagegen
macht die Klägerin Sebago geltend, daß ihre Zustimmung für jeden einzelnen
Warenposten erforderlich sei, d. h. für jeden Warenposten, der zu einem
bestimmten Zeitpunkt von einem bestimmten Importeur eingeführt werde. Von
ihrer Zustimmung könne daher nur ausgegangen werden, wenn der Beklagten der
Nachweis gelinge, daß sie die betreffenden Schuhe bei einem Verkäufer, der dem
von der Klägerin Sebago innerhalb der Gemeinschaft errichteten Vertriebsnetz
angehöre, oder aber bei einem Verkäufer erworben habe, der zwar nicht diesem
Netz angehöre, die Schuhe jedoch rechtmäßig innerhalb der Gemeinschaft
erworben habe.
- 11.
- Die Beklagte hat vor dem nationalen Gericht ferner vorgetragen, daß bereits
bewiesen sei, daß die Klägerin Sebago dem Vertrieb der streitigen Schuhe in der
Gemeinschaft stillschweigend zugestimmt habe, da sie ihrem salvadorianischen
Lizenzinhaber nicht untersagt habe, ihre Waren in die Gemeinschaft zu
exportieren. Die Cour d'appel Brüssel hat jedoch ausdrücklich festgestellt, daß kein
Nachweis für eine von der Klägerin Sebago bestrittene Lizenzerteilung erbracht
worden sei und daß daher nicht aufgrund des bloßen Umstands, daß der
salvadorianische Hersteller die betreffenden Waren in die Gemeinschaft exportiert
habe, als erwiesen angesehen werden dürfe, daß die Klägerin Sebago dem Vertrieb
der Waren in der Gemeinschaft zugestimmt habe.
- 12.
- Die Cour d'appel Brüssel hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Marken dahin auszulegen, daß das Recht aus der Marke es ihrem Inhaber
erlaubt, die Benutzung seiner Marke für echte Erzeugnisse zu verhindern, die nicht
vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (gemäß dem Abkommen vom 2. Mai 1992 zur Schaffung
des Europäischen Wirtschaftsraumes erweitert um Norwegen, Island und
Liechtenstein) in den Verkehr gebracht worden sind, wenn
die mit der Marke versehenen Waren unmittelbar aus einem Land
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes stammen,
die mit der Marke versehenen Waren aus einem Land der Europäischen
Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, wo sie
sich ohne Zustimmung des Markeninhabers oder seines Vertreters auf der
Durchfuhr befinden,
die Waren in einem Land der Europäischen Gemeinschaft oder des
Europäischen Wirtschaftsraums erworben worden sind, wo sie ursprünglich
ohne die Zustimmung des Markeninhabers oder seines Vertreters in den
Handel gebracht worden sind,
mit der Marke versehene Waren, die mit den echten, mit derselben Marke
versehenen Erzeugnissen identisch sind, aber unmittelbar oder mittelbar aus
Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen
Wirtschaftsraums parallel importiert wurden, innerhalb der Gemeinschaft
oder des Europäischen Wirtschaftsraums durch den Markeninhaber oder
mit seiner Zustimmung vertrieben werden oder bereits vertrieben worden
sind
oder wenn mit der Marke versehene Waren, die echten, mit derselben
Marke versehenen Erzeugnissen ähnlich sind, aber unmittelbar oder
mittelbar aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des
Europäischen Wirtschaftsraums parallel importiert wurden, innerhalb der
Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums durch den
Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung vertrieben werden oder bereits
vertrieben worden sind?
- 13.
- Der Gerichtshof hat im Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96
(Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799), das nach Verkündung des
Vorlageurteils in der vorliegenden Rechtssache erlassen wurde, für Recht erkannt,
daß nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke
für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung unter
dieser Marke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr
gebracht worden sind, nicht mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie in der Fassung
des EWR-Abkommens vereinbar sind.
- 14.
- Die Parteien sowie die französische Regierung und die Kommission sind der
Auffassung, daß der Gerichtshof im Urteil Silhouette International Schmied die
ersten drei Fragen beantwortet habe, so daß nur die letzten beiden Fragen zu
beantworten seien.
- 15.
- In bezug auf diese beiden Fragen meinen die Klägerinnen sowie die französische
Regierung und die Kommission, daß die Zustimmung des Markeninhabers zum
Vertrieb eines Warenpostens im Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden:
EWR) nicht die Rechte aus der Marke hinsichtlich des Vertriebes sonstiger Posten
mit Waren derselben Marke erschöpfe, auch wenn es sich um identische Waren
handele.
- 16.
- Nach Auffassung der Beklagten dagegen verlangt Artikel 7 der Richtlinie nicht, daß
sich die Zustimmung auf die konkret durch den Parallelimport betroffenen Waren
beziehe. Die Hauptfunktion der Marke bestehe nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes nämlich darin, den Verbrauchern die Echtheit des Ursprungs der
Ware zu garantieren, damit diese ohne Verwechslungsgefahr zwischen dieser Ware
und Waren anderer Herkunft unterscheiden könnten. Diese Funktion bedeute aber
nicht, daß der Inhaber berechtigt sein könne, die Einfuhr echter Erzeugnisse zu
untersagen. Es sei daher falsch, anzunehmen, daß Artikel 7 der Richtlinie nur die
Zustimmung des Inhabers zum Vertrieb von importierten Exemplaren der
Originalerzeugnisse betreffe. Eine Zustimmung im Sinne von Artikel 7 der
Richtlinie liege bereits dann vor, wenn sie sich auf die jeweilige Warenart beziehe.
- 17.
- Die Beteiligten haben zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die ersten
drei Vorlagefragen bereits im Urteil Silhouette International Schmied beantwortet
habe. Der Gerichtshof hat nämlich in den Randnummern 18 und 26 dieses Urteils
festgestellt, daß nach dem Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie eine Erschöpfung
der Rechte aus der Marke nur eintreten kann, wenn die Waren in der
Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) in den
Verkehr gebracht wurden, und daß die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die
Befugnis beläßt, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung der Rechte aus
der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen.
- 18.
- Mit seinen letzten beiden Fragen möchte das nationale Gericht wissen, ob eine
Zustimmung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie vorliegt, wenn der
Markeninhaber dem Vertrieb von Waren im EWR zugestimmt hat, die mit den
Waren, für die die Erschöpfung geltend gemacht wird, identisch sind oder ihnenähneln, oder ob sich die Zustimmung auf jedes einzelne Exemplar der Ware
erstrecken muß, für das die Erschöpfung geltend gemacht wird.
- 19.
- Der Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie beantwortet diese Frage zwar
nicht unmittelbar, doch gilt, daß die Rechte aus der Marke nur in bezug auf
diejenigen Exemplare der Ware erschöpft sind, die mit Zustimmung des Inhabers
in dem in dieser Vorschrift genannten Gebiet in den Verkehr gebracht worden
sind. In bezug auf diejenigen Exemplare der Ware, die in diesem Gebiet nicht mit
Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebracht worden sind, kann der Inhaber
nach wie vor kraft des ihm durch die Richtlinie verliehenen Rechts die Nutzung der
Marke untersagen.
- 20.
- Diese Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofes, nach der diese Vorschrift den weiteren Vertrieb von mit
Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebrachten Markenwaren ermöglichen
soll, ohne daß der Inhaber dem widersprechen könnte (vgl. Urteile vom 4.
November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997,
I-6013, Randnrn. 37 und 38, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97,
BMW, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 57). Diese Auslegung kann sich auch auf Artikel
7 Absatz 2 der Richtlinie stützen, der auf den „weiteren Vertrieb“ der Waren
Bezug nimmt und damit deutlich macht, daß der Grundsatz der Erschöpfung nur
für bestimmte Waren gilt, deren erstes Inverkehrbringen mit Zustimmung des
Markeninhabers erfolgte.
- 21.
- Mit dem Erlaß des Artikels 7 der Richtlinie, der die Erschöpfung des Rechts aus
der Marke auf die Fälle beschränkt, in denen die mit der Marke versehenen Waren
in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) in
den Verkehr gebracht worden sind, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber im übrigen
klargestellt, daß das Inverkehrbringen außerhalb dieses Gebietes nicht das Recht
des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr
dieser Waren zu widersetzen und so das erste Inverkehrbringen der mit der Marke
versehenen Waren in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) zu kontrollieren. Dieser Schutz würde jedoch inhaltlich
ausgehöhlt, wenn eine Erschöpfung im Sinne von Artikel 7 bereits dann einträte,
wenn der Markeninhaber seine Zustimmung dazu erteilt hat, daß in diesem Gebiet
Waren in den Verkehr gebracht werden, die mit denjenigen, für die die
Erschöpfung geltend gemacht wird, identisch sind oder ihnen ähneln.
- 22.
- Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß
nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die Erschöpfung der Rechte aus der
Marke nur eintritt, wenn die Waren in der Gemeinschaft (seit dem
Inkrafttreten des EWR-Abkommens: im EWR) in den Verkehr gebracht
worden sind; dieser Artikel beläßt den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis,
in ihrem nationalen Recht die Erschöpfung der Rechte aus der Marke für
in Drittländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen;
eine Zustimmung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nur dann
vorliegt, wenn sie sich auf jedes Exemplar der Ware erstreckt, für das die
Erschöpfung geltend gemacht wird.
Kosten
- 23.
- Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die
Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 30. April 1998
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Marken in der Fassung des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992
tritt die Erschöpfung der Rechte aus der Marke nur ein, wenn die Waren
in der Gemeinschaft (seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum: im Europäischen Wirtschaftsraum) in den
Verkehr gebracht worden sind. Dieser Artikel beläßt den Mitgliedstaaten
nicht die Befugnis, in ihrem nationalen Recht die Erschöpfung der Rechte
aus der Marke für in Drittländern in den Verkehr gebrachte Waren
vorzusehen.
Eine Zustimmung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie liegt
nur dann vor, wenn sie sich auf jedes Exemplar der Ware erstreckt, für das
die Erschöpfung geltend gemacht wird.
PuissochetJann
Moitinho de Almeida
Gulmann Edward
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet