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Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 - Tresplain Investments / HABM - Hoo Hing (Golden Elephant Brand)

(Rechtssache T-303/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tresplain Investments Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hoo Hing Holdings Ltd (Romford, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Mai 2008 in der Sache R 889/2007-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "Golden Elephant Brand" für Waren in Klasse 30 - Gemeinschaftsmarke Nr. 241 810.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nicht eingetragene Bildmarke "GOLDEN ELEPHANT", die im Vereinigten Königreich benutzt worden war.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer angebliche Tatsachen sowie gesetzliche Vermutungen und Annahmen, die von den Parteien nicht vorgebracht oder substantiiert worden seien, fälschlicherweise berücksichtigt habe, während sie es gleichzeitig abgelehnt habe, andere Tatsachen, Beweise und Argumente, die von der Klägerin vorgetragen worden seien, zu berücksichtigen; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken und damit die Gefahr eines Schadens bestanden habe.

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