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Klage, eingereicht am 1. August 2008 - Elf Aquitaine / Kommission

(Rechtssache T-299/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und S. Thibault-Liger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 2008, soweit sie Elf Aquitaine betrifft, auf der Grundlage von Art. 230 EG für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

die durch Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 2008 gegen Arkema France SA und Elf Aquitaine als Gesamtschuldnerinnen auf der Grundlage von Art. 229 EG verhängte Geldbuße in Höhe von 22 700 000 Euro für nichtig zu erklären oder den Betrag herabzusetzen;

die durch Art. 2 Buchst. e der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 2008 gegen Elf Aquitaine auf der Grundlage von Art. 229 EG verhängte Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro für nichtig zu erklären oder den Betrag herabzusetzen;

jedenfalls der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in der Sache COMP/38.695 - Natriumchlorat, mit der die Kommission festgestellt habe, dass bestimmte Unternehmen, darunter die Klägerin, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Verkaufsvolumen zugeteilt, Preise festgesetzt, sensible Geschäftsinformationen über Preise und Verkaufsvolumen ausgetauscht und die Durchführung dieser wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf dem Natriumchloratmarkt des Europäischen Wirtschaftsraums überwacht hätten.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin elf Klagegründe geltend:

einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zurechnung von Zuwiderhandlungen innerhalb von Unternehmensgruppen, soweit i) die Kommission fehlerhaft festgestellt habe, dass sie nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Umstände darzulegen, die die Annahme untermauerten, dass eine Muttergesellschaft einen ausschlaggebenden Einfluss auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft ausübe, ii) die Umstände, die die Kommission tatsächlich genannt habe, diese Annahme nicht untermauerten und iii) die Kommission ein Bündel von Indizien zurückgewiesen habe, das die Klägerin zur Widerlegung dieser Annahme vorgelegt habe;

einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und die Grundsätze der Waffengleichheit, der Unschuldsvermutung, der Verantwortlichkeit nur für eigenes Handeln und für persönlich zurechenbare Taten, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichbehandlung im Bereich der Zurechnung;

eine Verfälschung des von der Klägerin vorgelegten Bündels von Indizien;

eine widersprüchliche Begründung in Bezug auf den Unternehmensbegriff im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, die Unabhängigkeit der Tochtergesellschaft Arkema France gegenüber der Klägerin und den Inhalt der Kontrolle, die eine Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft ausüben müsse, damit ein Verstoß der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, soweit die Kommission i) nicht alle relevanten Kriterien sorgfältig und objektiv geprüft habe, ii) für die Parteien nicht die gleichen Bestimmungen angewandt habe, die sie für sich selbst anwende, und iii) das Verfahren gegen die Klägerin nicht ausgesetzt habe, um Urteile in beim Gericht erster Instanz anhängigen einschlägigen Rechtssachen abzuwarten;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission von den in früheren Entscheidungen angewandten Kriterien für die Zurechnung eines Verstoßes einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgewichen sei;

einen Ermessensmissbrauch, da die auferlegten Sanktionen ihr rechtmäßiges Ziel, d. h., ein Unternehmen für eine Zuwiderhandlung zu bestrafen, nicht erreichten;

die Unbegründetheit der Verhängung einer eigenen Geldbuße gegenüber der Klägerin unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbständigkeit juristischer Personen und unter zweimaliger Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung bei der Festlegung des Betrags der Geldbuße;

einen Verstoß gegen die Grundsätze und Bestimmungen über die Berechnung von Geldbußen;

einen Verstoß gegen die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (Kronzeugenregelung)1 dadurch, dass die von der Tochtergesellschaft Arkema France beigebrachten Beweismittel für nicht ausreichend befunden worden seien;

es sei ungerecht, gegenüber der Klägerin die Höchststrafe durch zwei verschiedene Geldbußen zu verhängen, obwohl die Verantwortlichkeit der Tochtergesellschaft Arkema France beträchtlich geringer als die von EKA und Finnish Chemicals gewesen sei.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).