Language of document : ECLI:EU:T:2009:275





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. Juli 2009 – Hoo Hing/HABM – Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)

(Rechtssache T‑300/08)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Rechtsakt, der dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entspricht – Unzulässigkeit“

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte – Personen, die durch eine Entscheidung beschwert sind (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 30-32)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 (Sache R 889/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Hoo Hing Holdings Ltd und der Tresplain Investments Ltd

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Bildmarke Golden Elephant Brand für Waren der Klasse 30 –Gemeinschaftsmarke Nr. 241810

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Tresplain Investments Ltd

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Hoo Hing Holdings Ltd

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:

Nicht eingetragene, im Vereinigten Königreich benutzte Bildmarke Golden Elephant

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung


Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Hoo Hing Holdings Ltd trägt die Kosten.