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Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017 – NF/Europäischer Rat

(Rechtssache T-192/16)1

(Nichtigkeitsklage – Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 – Pressemitteilung – Begriff „internationale Übereinkunft“ – Ermittlung des Urhebers der Handlung – Tragweite der Handlung – Tagung des Europäischen Rates – Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Räumlichkeiten des Rates der Europäischen Union – Eigenschaft der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union bei einem Treffen mit dem Vertreter eines Drittstaats – Art. 263 Abs. 1 AEUV – Unzuständigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: NF (Prozessbevollmächtigte: B. Burns, Solicitor, P. O’Shea und I. Whelan, Barristers)

Beklagter: Europäischer Rat (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak, Á. de Elera-San Miguel Hurtado und S. Boelaert)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Übereinkunft mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, die am 18. März 2016 zwischen dem Europäischen Rat und der Republik Türkei geschlossen worden sein soll

Tenor

Die Klage wird wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen.

Über die Anträge von NQ, NR, NS, NT, NU und NV sowie des Königreichs Belgien, der Hellenischen Republik und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe ist nicht zu entscheiden.

NF und der Europäische Rat tragen ihre eigenen Kosten.

NQ, NR, NS, NT, NU und NV sowie das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 232 vom 27.6.2016.