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Klage, eingereicht am 15. März 2013 - HK Intertrade/Rat

(Rechtssache T-159/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: HK Intertrade Co. Ltd (Wanchai, Hongkong) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, N. Pilkington und D. Sellers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55) für nichtig zu erklären, soweit die angefochtenen Rechtsakte die Klägerin betreffen;

dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe bezüglich der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift sowie eines Verstoßes gegen die Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen geltend, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, eine unzureichende Begründung, die Verletzung der Verteidigungsrechte und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Der Rat habe es versäumt, die Klägerin anzuhören, und gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Klägerin zu unterrichten. Außerdem habe der Rat keine ausreichende Begründung gegeben; dieser Mangel sei dadurch verstärkt worden, dass der Rat auf die Anträge der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten und allgemeine Information nicht reagiert habe. Durch diese Unterlassungen habe der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, der die Möglichkeit genommen worden sei, sich wirksam gegen die Feststellungen des Rates zu verteidigen, da diese ihr vorenthalten worden seien. Entgegen der Behauptung des Rates handele es sich bei der Klägerin nicht um eine "Tarnfirma" der National Iranian Oil Company (NIOC); jedenfalls habe der Rat nicht substantiiert dargelegt, dass allein die Tatsache, dass die Klägerin als Tochtergesellschaft von NIOC gegründet worden sei, einen wirtschaftlichen Vorteil für den iranischen Staat bedeutete, der den Zielen der angefochtenen Maßnahmen zuwiderliefe. Außerdem habe der Rat ganz klar die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt und schließlich offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

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