BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
24. Juni 2009*
„Streichung“
In der Rechtssache T-156/09
Four Ace International Ltd mit Sitz in Wanchai Hongkong (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. J. Uphoff
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2009 (Sache R 519/2008-4) über die Anmeldung des Wortmarke SKIKEN als Gemeinschaftsmarkte.
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Klage erhoben.
2 Mit Schreiben, das am 19. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
3 Die Rechtssache ist daher im Register zu streichen.
4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an das HABM erfolgt, genügt es festzustellen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DIE PRÄSIDENTIN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-156/09 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 24. Juni 2009
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