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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 17. September 2003

in der Rechtssache T-76/02: Mara Messina gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 ( Zugang zu Dokumenten ( Keine Verbreitung eines von einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates)

    (Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-76/02, Mara Messina mit Wohnsitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Calabrese, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker, V. Di Bucci und P. Aalto) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend eine Regelung über staatliche Beihilfen verweigert worden ist, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000 (Beihilfe N 715/99 ( Italien [SG 2000 D/10574]) war, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 17. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.

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1 - )ABl. C 109 vom 4.5.2002.