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Rechtssache T719/17 R

(auszugsweise Veröffentlichung)

FMC Corp.

gegen

Europäische Kommission

„Vorläufiger Rechtsschutz – Pflanzenschutzmittel – Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 – Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

Leitsätze – Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2018

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schwere des Schadens – Beurteilung ohne Informationen über die Größe des betreffenden Unternehmens – Objektiv erheblicher finanzieller Schaden eines Unternehmens aufgrund dessen angeblicher Verpflichtung, eine geschäftliche Entscheidung innerhalb einer nicht angemessenen Frist zu treffen – Risiko, das normalerweise von einem Unternehmen, das in einem streng regulierten Markt tätig ist, zu tragen ist – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

Es trifft zu, dass auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein objektiv beträchtlicher finanzieller Schaden, der aus der Verpflichtung, eine wichtige geschäftliche Entscheidung innerhalb einer nicht angemessenen Frist abschließend zu treffen, entstanden sein soll, als „schwer“ bezeichnet oder die Schwere eines solchen Schadens auch ohne Informationen über die Größe des betreffenden Unternehmens als offensichtlich betrachtet werden kann.

Jedoch ist diese Rechtsprechung mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der Antragstellerin zu beurteilen. Es ist es nämlich Sache der betreffenden Unternehmen, in einem Markt, der streng reguliert ist und auf dem zuständige Behörden aus nicht immer vorhersehbaren Gründen bei Anzeichen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit schnell eingreifen können, sich vor den Folgen solcher Eingriffe durch eine geeignete Politik zu schützen, um nicht selbst den aus ihnen entstehenden Schaden tragen zu müssen.

(vgl. Rn. 59, 60)