Language of document : ECLI:EU:T:2008:17

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

29. Januar 2008(*)

„Dumping – Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Verteidigungsrechte – Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96“

In der Rechtssache T‑206/07

Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd mit Sitz in Foshan (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.‑F. Bellis und G. Vallera, Barrister,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand zunächst von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt P. Vergano, dann von B. O’Connor und E. McGovern, Barrister,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und K. Talabér-Ricz als Bevollmächtigte,

durch

Vale Mill (Rochdale) Ltd mit Sitz in Rochdale (Vereinigtes Königreich),

Pirola SpA mit Sitz in Mapello (Italien)

und

Colombo New Scal SpA mit Sitz in Rovagnate (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf,

und durch

Italienische Republik, vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12), soweit damit ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen aus der Produktion der Klägerin eingeführt wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Jaeger in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. W. H. Meij (Berichterstatter) und V. Vadapalas,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) legt fest, dass der Antrag auf Behandlung als Unternehmen, bei dem marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller „über eine einzige klare Buchführung [verfügt], die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird“.

2        Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung bestimmt:

„Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

3        Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung bestimmt:

„(4)      Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt … so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. … Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)      Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

 Sachverhalt

4        Die Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd (im Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen mit Sitz in Foshan (China), das Bügelbretter und ‑tische herstellt und u. a. in die Europäische Union ausführt.

5        Am 4. Februar 2006 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. 2006, C 29, S. 2).

6        Am 23. Februar 2006 beantragte die Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen. Am 3. April 2006 übermittelte sie der Kommission den von ihr ausgefüllten Antidumping-Fragebogen.

7        Ermittlungen zu der Frage, ob die Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens beanspruchen kann, und zur Bestimmung des Normalwerts der betreffenden Erzeugnisse auf dem chinesischen Markt wurden von der Kommission vom 20. bis 23. Juni 2006 am Sitz der Klägerin und am 26. Juni 2006 am Sitz eines mit der Klägerin verbundenen Unternehmens in Hongkong durchgeführt.

8        Mit Schreiben vom 11. August 2006 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie nicht das Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle und ihr somit nicht der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuerkannt werden könne. Die Buchführungsunterlagen der Klägerin sowie die Prüfberichte entsprächen nämlich nicht den Anforderungen der internationalen Buchführungsnormen (International Accounting Standards, im Folgenden: IAS-Normen).

9        Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 1. September 2006 Stellung. Mit Schreiben vom 15. September 2006 antwortete die Kommission auf die Stellungnahme der Klägerin und teilte dieser ihre Entscheidung mit, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu versagen.

10      Am 30. Oktober 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1620/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 300, S. 13, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Diese Verordnung bestätigte die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens und legte einen vorläufigen Zoll von 18,1 % auf die Einfuhren der von ihr hergestellten Bügelbretter und ‑tische fest.

11      Am 1. Dezember 2006 legte die Klägerin ihre Bemerkungen zur vorläufigen Verordnung vor. Am 18. Januar 2007 reichte sie ergänzende Bemerkungen ausschließlich zur Feststellung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens ein.

12      Am 19. Januar 2007 trug die Klägerin in einer Sitzung bei der Kommission ihren Standpunkt mündlich vor. Später übermittelte sie der Kommission amtliche Statistiken über die monatlichen chinesischen Eisen- und Stahleinfuhren in den Jahren 2004 und 2005.

13      Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und ein Dokument zur besonderen Unterrichtung. Im erstgenannten Dokument teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen. Zum einen hätten nämlich die im Stadium der vorläufigen Maßnahmen entdeckten Mängel der Buchführungsmaßnahmen keine erhebliche Auswirkung auf die in die Konten übertragenen finanziellen Ergebnisse, und zum anderen werfe die Unvollständigkeit der Konten erstens kein Problem bezüglich der Informationen über die Exportumsätze auf, weil die Kommission diese Daten bereits akzeptiert habe, als sie deren Verlässlichkeit habe überprüfen können, und sei zweitens bezüglich der Inlandsumsätze nicht entscheidend, da diese nicht hoch genug seien, um repräsentativ zu sein. Der Normalwert müsse somit aufgrund der Produktionskosten ermittelt werden, wobei die Kosten des Stahls ein wesentliches Kostenelement seien. Dabei bestätigten die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten amtlichen chinesischen Statistikdaten über die Stahleinfuhren die Verlässlichkeit der Buchführungsdaten des Unternehmens im Hinblick auf die Stahlkosten und ließen damit die Berechnung des Normalwerts aufgrund des für China ermittelten Preises zu.

14      Mit Schreiben vom 2. März 2007 nahmen die Beschwerdeführer, auf die die Eröffnung des Antidumpingverfahrens zurückging, zu dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 Stellung. Sie machten geltend, dass die Klägerin zum einen nicht das Kriterium nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle und dass zum anderen der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung den Organen untersage, die Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während des Verfahrens zu ändern.

15      Am 6. März 2007 prüfte der gemäß Art. 15 der Grundverordnung eingesetzte Beratende Ausschuss (im Folgenden: Beratender Ausschuss) das ihm von der Kommission am 20. Februar 2007 übermittelte Arbeitsdokument. Mehrere Mitglieder des Beratenden Ausschusses sprachen sich dagegen aus, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen.

16      Mit Fernkopie vom 23. März 2007 übermittelte die Kommission der Klägerin revidierte Fassungen der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und der besonderen Unterrichtung, mit denen sie von ihren Erwägungen vom 20. Februar 2007 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens an die Klägerin abrückte. Die Kommission vertrat nunmehr u. a. die Auffassung, dass die Praxis der Klägerin, Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen und Verkäufe in ihren Büchern entgegen dem Obligogrundsatz zusammengefasst einzutragen, eine mit den Anforderungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung unvereinbare Verletzung der IAS-Normen darstelle.

17      Am 23. März 2007 übermittelte die Kommission auch den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses die revidierte Endfassung des Arbeitsdokuments zur Stellungnahme. Dieses Dokument wurde am 27. März 2007 vom Beratenden Ausschuss im schriftlichen Verfahren gebilligt.

18      Der Klägerin wurde für die Einreichung einer Stellungnahme zu den revidierten Fassungen der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und der besonderen Unterrichtung eine Frist bis zum 29. März 2007 gesetzt. Mit Schreiben vom 29. März 2007 verlängerte die Kommission auf Antrag der Klägerin diese Frist bis zum 2. April 2007 und teilte ihr mit, dass sie ihr ab dem 27. März 2007 Zugang zu den nichtvertraulichen Akten gewährt habe, wobei diesen in den beiden vorangegangenen Wochen keine neuen Informationen hinzugefügt worden seien.

19      Am 29. März 2007 übermittelte die Kommission dem Rat den Vorschlag für endgültige Maßnahmen auf der Grundlage der revidierten Fassung der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. In der Begründung dieses Vorschlags hieß es, dass die Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss in der Sitzung vom 6. März 2007 konsultiert worden seien.

20      Am 2. April 2007 nahm die Klägerin zu den am 23. März 2007 übermittelten Dokumenten mit dem geänderten Standpunkt der Kommission Stellung. In diesem Rahmen widersprach die Klägerin der Schlussfolgerung der Kommission, dass sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht erfülle, und ersuchte sie, der These der Beschwerdeführer nicht zu folgen, dass der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung der Kommission untersage, ihre ursprüngliche Entscheidung, diesen Status nicht zuzuerkennen, rückgängig zu machen.

21      Mit Schreiben vom 4. April 2007 bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht erfüllt seien. Sie wies ferner darauf hin, dass die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse.

22      Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragte die Klägerin bei der Kommission, dem Rat endgültige Maßnahmen auf der Grundlage der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 vorzuschlagen, weil die Schlussfolgerung bezüglich des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf einem Rechtsirrtum beruhe.

23      Am 23. April 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12) (im Folgenden: angefochtene Verordnung). Mit der angefochtenen Verordnung wurde ein endgültiger Antidumpingzoll von 18,1 % auf die Einfuhren der von der Klägerin hergestellten Bügelbretter und ‑tische erhoben.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

24      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 12. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25      Mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin gemäß Art. 76a § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gestellt.

26      Am 10. Juli 2007 hat die Zweite Kammer des Gerichts nach Anhörung des Rates beschlossen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

27      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung sind die Klägerin und der Rat am 19. Juli 2007 zu einer informellen Besprechung mit dem Berichterstatter zwecks Prüfung der Modalitäten des Fortgangs des beschleunigten Verfahrens geladen worden.

28      Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 28. August, am 5. und am 6. September 2007 eingegangen sind, haben die Kommission, die Unternehmen Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA und Colombo New Seal SpA (im Folgenden: streithelfende Unternehmen) und die Italienische Republik ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

29      Nach Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter als Präsident zur Sechsten Kammer gewechselt, der demzufolge die vorliegende Rechtssache übertragen wurde.

30      Mit drei Beschlüssen vom 3. Oktober 2007 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer entsprochen. Die Streithelferinnen sind im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, ihre Streithilfeschriftsätze einzureichen; dem haben sie fristgerecht entsprochen.

31      Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 ist der Präsident des Gerichts M. Jaeger gemäß Art. 8 Abs. 3 und Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung anstelle des verhinderten Richters T. Tchipev mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten betraut worden.

32      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen aus ihrer Produktion eingeführt wird;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

33      Der Rat, unterstützt durch die Kommission und die streithelfenden Unternehmen, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

34      Die Italienische Republik beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

35      Die Klägerin bringt zwei Klagegründe vor, mit denen sie einen Rechtsirrtum bei der Anwendung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Rechtsirrtum bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung

 Vorbringen der Beteiligten

36      Die Klägerin legt dar, die einzige Erklärung zur Rechtfertigung des plötzlichen Wandels der Auffassung der Kommission bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens finde sich in dem Schreiben vom 4. April 2007, in dem die Kommission ausführe, dass die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung eines solchen Status eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse. Die Kommission habe nicht erläutert, inwieweit die Schlussfolgerungen in der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen unbegründet seien, so dass der an den Rat gerichtete Vorschlag endgültiger Maßnahmen entgegen Art. 253 EG jeglicher Begründung entbehre.

37      Die Frage, ob die Organe befugt seien, die Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung abzuändern, sei im Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347), behandelt worden. Das Gericht habe in diesem Urteil entschieden, dass es ratio legis des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung sei, die Objektivität der Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu wahren und zu verhindern, dass diese Entscheidung danach getroffen werde, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirke. Somit sei festgestellt worden, dass diese Vorschrift es den Organen verwehre, die Informationen, über die sie bereits bei der ursprünglichen Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens verfügt hätten, neu zu bewerten. Das Gericht habe allerdings die Auffassung vertreten, dass die Organe den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aberkennen könnten, wenn sich im Zuge von Änderungen der tatsächlichen Lage oder von neu auftauchenden Umständen herausstelle, dass das fragliche Unternehmen nicht die Kriterien erfülle, die dieser Status voraussetze.

38      Die Regel, dass der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung es den Organen untersage, Umstände, die ihnen bereits bei der ursprünglichen Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens bekannt gewesen seien, neu zu bewerten, mache eine Entscheidung über diesen Status vor der Festlegung des Normalwerts erforderlich. Andernfalls habe diese Regel nämlich keinen Sinn. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber die Prüfung der Frage, ob die Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens beanspruchen könne, und die Ermittlung des Normalwerts gleichzeitig vorgenommen.

39      Daher gebe es keinen Grund, die Frage des Status der Klägerin im Hinblick auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und die anderen Aspekte der vorläufigen Festlegung der Dumpingspanne, die während der Untersuchung abgeändert werden könnten, unterschiedlich zu behandeln. Die Auslegung dieser Vorschrift durch die Kommission widerspreche auch dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil sie den Rat und die Kommission zwängen, endgültige Zölle auf fehlerhafter Grundlage zu erheben. Da die Kommission zu dem Schluss gelangt sei, dass die ursprüngliche Festlegung des Status der Klägerin aus den in der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 genannten Gründen ungerechtfertigt gewesen sei, sei sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Festlegung dieses Status abzuändern.

40      Folglich beruhe der Vorschlag endgültiger Maßnahmen auf einer Verletzung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung. Dieser Rechtsfehler führe auch zur Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung.

41      Der Rat und die Streithelferinnen halten diesen Klagegrund für unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

42      Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission ihren Vorschlag in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 rückgängig gemacht hat, weil ihr untersagt war, frühere Tatsachen neu zu bewerten.

43      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rat in den Erwägungsgründen 12 bis 14 der angefochtenen Verordnung Folgendes festgestellt hat:

„(12) Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wiederholte ein kooperierender chinesischer ausführender Hersteller, dass ihm [Marktwirtschaftsbehandlung] hätte gewährt werden müssen. Nach Auffassung des Unternehmens hätten die unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung beanstandeten Buchführungspraktiken, aufgrund deren fünf chinesischen ausführenden Herstellern [Marktwirtschaftsbehandlung] verweigert worden war (dreien wurden allein aus diesem Grund [Marktwirtschaftsbehandlung] verweigert), die Zuverlässigkeit der im Übrigen vollständigen Konten nicht beeinträchtigt und hätten keinen Einfluss auf die Ermittlung der Dumpingspanne.

(13)      In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass die vorgenannte Buchführungspraxis, die anlässlich des Kontrollbesuchs festgestellt wurde, ein[en] klare[n] Verstoß gegen ‚International Accounting Standards‘ (‚IAS‘) darstellt, nämlich [gegen die] IAS[-Norm] Nr. 1, und nicht als unwesentlich betrachtet werden kann. Es wurden keine neuen Beweise vorgelegt, die zu einer Änderung der in Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen führen könnten.

(14)      Da keine weiteren sachdienlichen und begründeten Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen der Randnummern 15 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.“

44      Demgemäß wurde in der angefochtenen Verordnung eine Änderung der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht mit der Begründung verweigert, dass der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung einer Neubewertung früherer Tatsachen entgegenstehe, sondern mit der Begründung, dass die Buchführung der Klägerin nicht mit den IAS-Normen übereinstimme und es an einem neuen Umstand fehle, der diese Würdigung beeinträchtigen könnte. Diese Weigerung beruhte folglich auf einer Anwendung des Tatbestands des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung.

45      Weiter ist festzustellen, dass auch den revidierten Fassungen der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und der besonderen Unterrichtung nicht zu entnehmen ist, dass die Weigerung der Kommission, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzubilligen, mit dem Verbot begründet worden wäre, frühere Tatsachen neu zu bewerten, da die einschlägigen Argumente der Kommission ausschließlich auf der Nichtübereinstimmung der Buchführungspraktiken der Klägerin mit den IAS-Normen beruhen.

46      Das einzige Dokument, in dem die Kommission darlegt, dass die Rechtsprechung zur Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens die Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse, ist, wie die Klägerin selbst angibt, das Schreiben der Kommission vom 4. April 2007. Dort führt die Kommission u. a. aus:

„In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2007 wiederholt Ihre Mandantin die bereits vor der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgetragenen Argumente zu den Buchführungsanomalien und ihrer Vereinbarkeit mit den IAS-Normen, doch lässt die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens, wie Ihnen bekannt sein dürfte, eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zu.“

47      Wie diesem Schreiben zu entnehmen ist, hat die Kommission auf diese Rechtsprechung, die die Neubewertung früherer Tatsachen ausschließt, Bezug genommen, um Argumente zurückzuweisen, die die Klägerin bereits vor Übermittlung der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebracht hatte. In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erläutert, dass die in diesen Ausführungen angesprochenen Argumente im Schreiben vom 1. September 2006 enthalten gewesen seien, das die Klägerin vor der ursprünglichen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens übermittelt habe, die vom 15. September 2006 stamme und auf der die vorläufige Verordnung beruhe; dem hat die Klägerin nicht widersprochen.

48      Indessen hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 4. April 2007 ihre Weigerung, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, damit begründet, dass die Buchführung der Klägerin entgegen den IAS-Normen den Grundsatz der Obligobuchung vernachlässige, Verrechnungen vornehme und Transaktionen zusammen darstelle, statt sie getrennt aufzuführen. Die durchgeführten Buchprüfungen hätten zu keinerlei Bemerkungen bezüglich dieser Punkte geführt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission weiter angegeben hat, dass die Informationen bezüglich des Stahlpreises keine Neubewertung der in der Buchführung der Klägerin festgestellten Lücken zuließen.

49      Aus diesem Schreiben ergibt sich somit insgesamt, dass die Äußerung der Kommission, frühere Tatsachen könnten nicht neu bewertet werden, nur beiläufig erfolgt ist, da sie ihre Weigerung, die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorzuschlagen, auf eine Beurteilung der Frage gestützt hat, ob die Klägerin die anwendbaren materiellen Kriterien erfüllte.

50      Daher ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe sich auf ein Verbot der Neubewertung früherer Tatsachen gestützt, sachlich unzutreffend ist. Da dem ersten Klagegrund deshalb nicht gefolgt werden kann, ist die Auseinandersetzung über die Auslegung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und von Randnr. 44 des Urteils Nanjing Metalink/Rat irrelevant.

51      Im Übrigen ist klarzustellen, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände gegen das zum Vorschlag der Kommission führende Entscheidungsverfahren und gegen die Beurteilung der Frage seitens der Organe, ob das Unternehmen die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllte, keinen selbständigen Anfechtungsgrund darstellt; ein solcher Klagegrund wäre auch, wie der Rat und seine Streithelferinnen geltend gemacht haben, neu und deshalb unzulässig. Vielmehr dienen diese Argumente, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, lediglich dazu, den Hintergrund des ersten Klagegrundes zu vervollständigen.

52      Bezüglich der Rüge der Klägerin, die Kommission habe nicht erläutert, inwieweit ihre Schlussfolgerungen in der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen unbegründet seien, ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der in Art. 253 EG vorgesehenen Verpflichtung der abschließende Rechtsakt nur im Hinblick auf sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände begründet werden muss, die für die insoweit vorgenommene Beurteilung maßgeblich sind. Die Begründungspflicht bezweckt nicht, die Entwicklung des Standpunkts des Organs während des Verwaltungsverfahrens zu erklären, und dient mithin nicht dazu, die Abweichungen der in dem abschließenden Rechtsakt gewählten Lösung von einem vorläufigen Standpunkt zu rechtfertigen, der in den den Beteiligten im Laufe dieses Verfahrens übermittelten Dokumenten, die ihnen die Abgabe einer Stellungnahme erlauben sollten, zum Ausdruck gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Impala/Kommission, T‑464/04, Slg. 2006, II‑2289, Randnr. 285). Das Organ ist daher auch nicht verpflichtet, zu erläutern, inwiefern ein in einem bestimmten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens ins Auge gefasster Standpunkt möglicherweise unbegründet war.

53      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen weder ein beschwerender Rechtsakt ist noch Rechte begründet. Dieses Dokument hat vielmehr, wie sich aus Art. 20 der Grundverordnung ergibt, die Funktion, während des Verwaltungsverfahrens über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen, um alle Beteiligten über die in Aussicht genommenen Leitlinien zu informieren und ihre Stellungnahmen hierzu einzuholen. Da der von der Kommission dargelegte Standpunkt aufgrund der eingegangenen Bemerkungen eine Änderung erfahren kann, ist er – wie Rat und Kommission geltend machen – notwendigerweise als vorläufig zu betrachten; dies ist auch dem letzten Satz des Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung zu entnehmen.

54      Das Fehlen von Erläuterungen in der Begründung der angefochtenen Verordnung, inwiefern die Schlussfolgerungen in der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 unbegründet sein sollen, und die Tatsache – ihr Vorliegen unterstellt –, dass die Kommission hierzu keine Angaben gemacht hat, können somit nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung führen.

55      Demgemäß ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung

 Vorbringen der Beteiligten

56      Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung, dass die Kommission den Beteiligten die endgültige Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen oder Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, das Ergreifen endgültiger Maßnahmen zu empfehlen, mehr als zehn Tage vor der Übermittlung des Vorschlags endgültiger Maßnahmen an den Rat mitzuteilen hat, um den Parteien Stellungnahmen innerhalb dieser knappen Frist und der Kommission deren Berücksichtigung zu ermöglichen.

57      Die Kommission habe indessen den auf die revidierte endgültige Unterrichtung gestützten Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat keine sechs Tage nach der Übermittlung an die Klägerin zugeleitet, ohne den Ablauf der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung abzuwarten, und vier Tage vor dem der Klägerin gesetzten Termin für die Einreichung ihrer Bemerkungen.

58      Der Rat und seine Streithelferinnen bestreiten, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin beeinträchtigt worden seien. Die Kommission habe der Klägerin nach Übermittlung der revidierten Fassung der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen eine Frist von sechs Tagen zur Vorlage ihrer Bemerkungen eingeräumt, die dann auf zehn Tage verlängert worden sei. Die Frist von zehn Tagen nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung sei somit eingehalten worden. Im Übrigen ist nach Auffassung des Rates der Zeitplan, nach dem die Übermittlung des Vorschlags der Kommission an den Rat erfolgt, eine Verfahrensfrage, die nicht unter Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung falle. Somit habe die Kommission keine Verfahrenspflicht verletzt.

59      Überdies habe die Klägerin nicht belegt, dass ihre Bemerkungen von der Kommission nicht geprüft worden seien. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, auf die Fragen bezüglich der Lücken einzugehen, die in der Buchführung bei den Nachprüfungen an Ort und Stelle festgestellt worden seien, und habe dies auch getan. Unterstützt von der Italienischen Republik und den streithelfenden Unternehmen macht der Rat ferner geltend, dass der Vorschlag der Kommission vor Ablauf der Frist für den Eingang von Bemerkungen der Klägerin übermittelt worden sei, beweise nicht, dass diese Bemerkungen nicht berücksichtigt worden seien, da die Kommission in der Lage gewesen wäre, ihren Vorschlag vor der Annahme durch den Rat abzuändern, falls sie dies für notwendig erachtet hätte.

60      Der Rat, unterstützt von der Italienischen Republik und den streithelfenden Unternehmen, vertritt schließlich die Auffassung, dass die Klägerin keine Argumente angebe, die sie hätte vortragen können und die von der Kommission nicht geprüft worden seien. Die streithelfenden Unternehmen führen aus, die Klägerin wiederhole in ihrem Schreiben vom 2. April 2007 lediglich ihr früheres Vorbringen, auf das die Kommission bereits entgegnet habe. Folglich habe die Klägerin nicht belegt, dass sich die Absendung des Vorschlags an den Rat vor Ablauf der ihr gesetzten Frist auf ihre Verteidigungsmöglichkeit ausgewirkt habe.

61      Die Kommission fügt hinzu, die Klägerin habe auf jeden Fall die Möglichkeit gehabt, sich zu den Mängeln ihrer Buchführung zu äußern und nachzuweisen, dass sie den Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung entsprochen habe. Ihre Bemerkungen seien geprüft und mit Schreiben der Kommission vom 15. September 2006 zurückgewiesen worden; diese Einschätzung sei dann durch die vorläufige Verordnung bestätigt, im Schreiben vom 4. April 2007 wiederholt und in der angefochtenen Verordnung erneut bestätigt worden.

62      Nach Auffassung der Kommission und der streithelfenden Unternehmen war die Übermittlung der Fernkopie vom 23. März 2007, mit der der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass die Dienststellen der Kommission beabsichtigten, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder einen anderen als den im Schreiben vom 20. Februar 2007 ins Auge gefassten Vorschlag zu unterbreiten, nicht notwendig, weil Art. 20 Abs. 4 letzter Satz der Grundverordnung eine Pflicht zur Information der beteiligten Parteien nur vorsehe, wenn die erlassene Entscheidung sich auf andere als die in der endgültigen Unterrichtung angekündigten Tatsachen und Erwägungen stütze. Die revidierten Fassungen der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und der besonderen Unterrichtung hätten indessen keine neue Tatsache oder Erwägung enthalten.

 Würdigung durch das Gericht

63      Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der es Unternehmen, die an einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren beteiligt sind, im Verwaltungsverfahren ermöglichen soll, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sachgerecht vorzutragen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnrn. 288 und 289 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Diese Erfordernisse werden in Art. 20 der Grundverordnung umgesetzt, der in seinem Abs. 4 die schriftliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorsieht. Nach dieser Vorschrift erfolgt, wenn sich der endgültige Beschluss auf andere als die in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen mitgeteilten Tatsachen und Erwägungen stützt, „die Unterrichtung darüber so bald wie möglich“. Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung bestimmt, dass „[n]ach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen … nur berücksichtigt [werden], wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird“.

65      Im vorliegenden Fall ist der Rat der Meinung, es verstoße nicht gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung, dass die Kommission ihm den Vorschlag für endgültige Maßnahmen vor Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zehntagefrist übermittelt habe. Hierzu ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung ausdrücklich, dass die Kommission den Beteiligten spätestens einen Monat vor der Vorlage eines Vorschlags für endgültige Maßnahmen an den Rat die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zu übermitteln hat. Wenn auch Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht klarstellt, ob die Kommission den Ablauf der Zehntagefrist abwarten muss, ehe sie dem Rat ihren Vorschlag übermittelt, kann doch diese Vorschrift, die sich unmittelbar an Abs. 4 anschließt, keine Auslegung erfahren, die mit diesem nicht in Einklang steht. Folglich ist davon auszugehen, dass die Kommission ihren Vorschlag an den Rat nicht vor Ablauf der Zehntagefrist nach dieser Vorschrift übermitteln darf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnrn. 81 bis 83).

66      Dieses Ergebnis ist auch geboten, um sicherzustellen, dass etwaige Bemerkungen der Beteiligten von der Kommission vor Übermittlung des Vorschlags an den Rat tatsächlich berücksichtigt werden. Dem Vorbringen des Rates, die Kommission könne diese Bemerkungen berücksichtigen, indem sie später ihren Vorschlag an ihn abändere, kann nicht gefolgt werden. Art. 250 Abs. 2 EG verleiht der Kommission die Befugnis, ihren Vorschlag an den Rat zu ändern, um so unter Beachtung des von ihr umrissenen Gemeinschaftsinteresses eine Meinungsübereinstimmung innerhalb des Organs oder gegebenenfalls zwischen den verschiedenen am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 36). Die Ausübung dieser Befugnis ist daher für die Zwecke einer angemessenen Beachtung der Bemerkungen der Beteiligten ungeeignet.

67      Zudem können die Bemerkungen der Beteiligten erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Maßnahme haben. Allein der Umstand nämlich, dass der Rat bereits mit einem Vorschlag für endgültige Maßnahmen befasst wurde, kann bereits die Folgerungen beeinflussen, die aus diesen Bemerkungen gezogen werden könnten. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es der effektiven Berücksichtigung der Bemerkungen der Beteiligten abträglich wäre, wenn die Kommission dem Rat ihren Vorschlag übermitteln könnte, schon bevor sie diese Bemerkungen erhalten hat.

68      Im vorliegenden Fall war die Kommission entgegen ihrem Vorbringen und dem der streithelfenden Unternehmen gehalten, die Beteiligten über ihren neuen Standpunkt zu unterrichten, wie er in der revidierten allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und der revidierten besonderen Unterrichtung vom 23. März 2007 dargelegt war, weil diese Dokumente eine neue oder andere Erwägung im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung enthielten, die dahin ging, dass die Angaben zu den Stahleinfuhrpreisen nicht geeignet seien, die bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aus der Nichteinhaltung der IAS-Normen durch die Klägerin zu ziehenden Schlussfolgerungen abzuändern.

69      Da Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung ausdrücklich auf „andere Tatsachen und Erwägungen“ Bezug nimmt, bestätigt er nicht die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, dass die bloße Änderung der Bewertung an sich unveränderter Tatsachen keiner Mitteilung an die betroffenen Parteien bedürfe. Wird die Beurteilung erheblicher Tatsachen zum ersten Mal in Aussicht genommen, so ist diese den betroffenen Parteien mitzuteilen, damit sie ihre Bemerkungen hierzu übermitteln können.

70      Weiter steht fest, dass der Klägerin die revidierte allgemeine Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und die revidierte besondere Unterrichtung am 23. März 2007 übermittelt wurden, während dem Rat der Vorschlag für endgültige Maßnahmen am 29. März 2007, d. h. sechs Tage später, übersandt wurde. Somit ist festzustellen, dass die Kommission gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen hat.

71      Indessen kann die Nichtbeachtung der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hat und damit die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, und Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 331).

72      Hierzu lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die revidierte allgemeine Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und die revidierte besondere Unterrichtung, die am 23. März 2007 übermittelt wurden, neue tatsächliche Umstände bezüglich der Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aufgewiesen hätten, die der Klägerin noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. In diesen Dokumenten hat die Kommission der Klägerin lediglich ihre Absicht mitgeteilt, ihren früheren Standpunkt aufzugeben und damit die ursprünglich am 15. September 2006 beschlossene und in der vorläufigen Verordnung umgesetzte Entscheidung beizubehalten.

73      Die Klägerin ist somit, wie die Kommission geltend macht, in die Lage versetzt worden, ihre Bemerkungen zur ursprünglichen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu übermitteln (siehe oben, Randnrn. 9 bis 12). Die Bemerkungen der Klägerin, die insbesondere Informationen zum Preis der Stahleinfuhren lieferte, waren sogar Anlass für die Kommission, eine Änderung der ursprünglichen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens in Betracht zu ziehen. Die Klägerin hatte also bereits in einem früheren Abschnitt des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit, sich zu dem Standpunkt zu äußern, der in der revidierten allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und der revidierten besonderen Unterrichtung vom 23. März 2007 erneut vertreten wurde.

74      Im Übrigen macht die Klägerin, wie der Rat hervorhebt, keine Angaben zu den Argumenten, die sie ohne den festgestellten Verfahrensmangel hätte vorbringen können und die die Kommission noch nicht geprüft haben soll. Abgesehen von den Argumenten zur Anwendung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung ergibt sich aus dem Schreiben vom 2. April 2007 nicht, dass die Klägerin als Antwort auf den Standpunkt der Kommission neue Argumente vorgebracht hätte. Die Bemerkungen der Klägerin konzentrierten sich nämlich darauf, welche Bedeutung den festgestellten Buchführungsmängeln beizumessen sei und welche Schlussfolgerungen aus den Informationen über die Stahleinfuhrpreise zu ziehen seien, also auf Fragen, zu denen sie ihren Standpunkt bereits ausführlich mitgeteilt hatte.

75      Die Bemerkungen im gleichen Schreiben zur Anwendung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und zum Urteil Nanjing Metalink/Rat waren jedenfalls nicht geeignet, den Inhalt der angefochtenen Verordnung zu beeinflussen, weil sich, wie bereits in Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt, die Versagung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Anwendung der materiellen Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung stützte (siehe oben, Randnrn. 48 und 49).

76      Somit ist festzustellen, dass der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht geeignet war, den Inhalt der angefochtenen Verordnung und folglich die Verteidigungsrechte der Klägerin zu beeinträchtigen. Dieser Verstoß kann daher nicht zur Rechtswidrigkeit und zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Mithin ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

77      Demgemäß ist die vorliegende Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

78      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

79      Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat und die streithelfenden Unternehmen beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat sie ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der streithelfenden Unternehmen zu tragen. Die Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten, die Kosten des Rates und die Kosten der Vale Mill (Rochdale) Ltd, der Pirola SpA und der Colombo New Scal SpA.

3.      Die Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Jaeger

Meij

Vadapalas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2008.

Der Kanzler

 

      Für den Präsidenten

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Französisch.