Language of document : ECLI:EU:T:2024:432

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

3. Juli 2024(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Sw Sophienwald – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)“

in der Rechtssache T‑597/22,

Sophienwald AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein), vertreten durch Rechtsanwalt J. Hellenbrand,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann und D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Zalto Glas GmbH mit Sitz in Gmünd (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt M. Novak,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin M. Brkan sowie des Richters S. L. Kalėda (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Sophienwald AG, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Juli 2022 (Sache R 2113/2021‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 15. September 2020 stellte die Streithelferin, die Zalto Glas GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke, die aufgrund einer Anmeldung der Klägerin vom 12. November 2014 für folgendes Bildzeichen eingetragen worden war:

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3        Die Erklärung der Nichtigkeit wurde in Bezug auf die folgenden von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klassen 14 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 14: „Münzen [nicht für Zahlungszwecke]“;

–        Klasse 21: „Trinkgläser; Poliertücher; Weingläser“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannten Gründe gestützt.

5        Am 15. November 2021 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 statt und erklärte die angegriffene Marke für die unter Rn. 3 aufgeführten Waren für nichtig.

6        Am 14. Dezember 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Marke entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 eingetragen worden sei.

8        Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das maßgebliche Publikum aus österreichischen Verkehrskreisen bestehe und sich die fraglichen Waren an den Endverbraucher richteten, aber auch den Fachverkehr, wie etwa Glaswareneinzel- oder –großhändler, ansprächen. Das maßgebliche Publikum nehme im Gesamteindruck der Marke den Begriff „Sophienwald“ aufgrund seiner Größe und Anordnung als den einzigen Wortbestandteil wahr und sehe die Buchstabenfolge „Sw“ als reines Bildelement an, das ohne Weiteres als Akronym von „Sophienwald“ wahrgenommen werde.

9        Zweitens sei „Sophienwald“ der historische Name einer im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Tschechischen Republik befindlichen Ortschaft, und das Gebiet rund um den „Sophienwald“ habe aufgrund der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten eine besondere Bedeutung für die Glaskunst gehabt. Der Begriff „Sophienwald“ werde von dem österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden sei.

10      Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren einen engen Zusammenhang mit Glaswaren aufwiesen, und dass die zum Nachweis der Bedeutung des Namens „Sophienwald“ für die böhmische Glaskunst (Tschechische Republik) herangezogenen Schriften geeignet seien, die über die Grenzen Österreichs hinausgehende historische Bedeutung des Namens „Sophienwald“ seit dem frühen 19. Jahrhundert zu belegen. Der Begriff „Sophienwald“ habe daher zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke für die maßgeblichen Fachverkehrskreise in Österreich auf den geografischen Ursprung der Waren hingewiesen bzw. sei als ein solcher Hinweis geeignet gewesen und daher als beschreibende Angabe zurückzuweisen.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13      In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

14      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 12. November 2014, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke anwendbar sind (ABl. 2009, L 78, S. 1) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2021, Apologistics/EUIPO – Kerckhoff [APO], T‑282/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:212, Rn. 12).

15      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

16      Da zudem nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle an dem Datum ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren anwendbar sind (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den vorliegenden Fall die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

17      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] und viertens einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001

18      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, wonach der Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens durch das Vorbringen der Beteiligten bestimmt werde, insoweit verstoßen worden sei, als die Beschwerdekammer zum einen ihre Prüfung nicht auf den im Nichtigkeitsantrag genannten Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, sondern auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung gestützt und zum anderen Feststellungen getroffen habe, die nicht vom Vorbringen der Beteiligten gedeckt gewesen seien.

19      Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Klagegründe anhand ihres Inhalts und nicht anhand ihrer Einordnung auszulegen sind (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, H&H/EUIPO – Giuliani [Swisse], T‑486/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:642, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Regel ist allgemein anwendbar und gilt daher auch für die Gründe, auf die ein vor dem EUIPO gestellter Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird.

21      Im Übrigen ist für die Bestimmung der Gründe, auf die sich ein Antrag auf Nichtigerklärung stützt, der Antrag in seiner Gesamtheit und insbesondere anhand der näheren Antragsbegründung zu prüfen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, Swisse, T‑486/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:642, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Obwohl im Online-Formular für den Antrag auf Nichtigerklärung Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 207/2009 als Nichtigkeitsgrund angegeben wurde, geht im vorliegenden Fall aus dem im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gestellten schriftlichen Antrag der Streithelferin vom 15. September 2020 klar hervor, dass dieser auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt ist.

23      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 95 der Verordnung 2017/1001 die Dienststellen des EUIPO nicht daran hindert, ihre Entscheidungen nicht nur auf die Tatsachen und Beweismittel zu stützen, die von der Person vorgelegt wurden, die den Nichtigkeitsantrag gestellt hat, sondern auch auf die im Nichtigkeitsverfahren festgestellten allgemein bekannten Tatsachen (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2021, sprd.net/EUIPO – Shirtlabor [I love], T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Zum einen ist es im vorliegenden Fall jedoch allgemein bekannt, dass Glaswaren (Trinkgläser und Weingläser) und Poliertücher gemeinsam zum Verkauf angeboten werden, was jedenfalls u. a. aus der Anlage A 7 zur Klageschrift hervorgeht, die das Ergebnis eines Suchvorgangs mit einer Suchmaschine zeigt, das auf den Verkauf von Gläsern und einem Poliertuch hinweist. Zum anderen ist es auch allgemein bekannt, dass es Münzen, z. B. Gedenkmünzen, aus Glas gibt. Daher kann dem Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe zu diesen Punkten Feststellungen getroffen, die nicht vom Vorbringen der Beteiligten gedeckt gewesen seien, nicht gefolgt werden.

25      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

26      Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei, und zwar in Bezug auf erstens das Verständnis des Zeichens seitens des Fachverkehrs, zweitens die in Rede stehenden Waren und deren Zusammenhang mit der Glasherstellung und drittens die Möglichkeit, ungehindert auf die geografische Herkunft der angebotenen Waren hinzuweisen.

27      Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Es ist festzustellen, dass einige im Rahmen dieses Klagegrundes vorgebrachte Argumente die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betreffen, so dass sie im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft werden.

29      Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass diese angesichts der in ihr angegebenen Gründe (vgl. oben, Rn. 8 bis 10) angemessen begründet ist. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat es der Klägerin nämlich ermöglicht, ihr die Gründe zu entnehmen, aus denen die Beschwerdekammer zu ihrer Schlussfolgerung gelangt ist, und ermöglicht es dem Gericht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Entscheidung durchzuführen.

30      Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. Was zunächst die Rüge betrifft, es fehle eine Erläuterung der Gründe, weshalb der Begriff „Sophienwald“ vom Fachverkehr noch heute als Bezeichnung eines geografischen Gebiets verstanden werde, geht aus den Rn. 44 bis 46 und 50 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass das Gebiet um die Ortschaft Sophienwald bekannt sei und positiv mit seiner Tradition der Glaserzeugung in Verbindung gebracht werde. Zur Rüge in Bezug auf die Begründung der Tatsache, dass Poliertücher und Münzen (nicht für Zahlungszwecke) einen Zusammenhang mit dem Glaswarensektor aufweisen, ist festzustellen, dass das Vorliegen dieses Zusammenhangs in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung geprüft wird. Was schließlich die Begründung der Möglichkeit betrifft, ungehindert auf die geografische Herkunft der angebotenen Waren hinzuweisen, ergibt sich aus den Rn. 49 und 50 der angefochtenen Entscheidung, dass diese Gesichtspunkte von der Beschwerdekammer ausdrücklich angesprochen wurden.

31      Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

32      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke für die fraglichen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

33      Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

34      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

35      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

36      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Daher lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, EU:T:2015:16, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Was Zeichen oder Angaben betrifft, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 34 und die angeführte Rechtsprechung).

39      Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Wenn ein Zeichen aus einer geografischen Bezeichnung besteht, ist es daher nach ständiger Rechtsprechung Sache des EUIPO, nachzuweisen, dass die geografische Bezeichnung den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist. Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Verkehrskreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den maßgeblichen Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der damit bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung die Angabe der geografischen Herkunft der Ware zwar üblicherweise die Angabe des Ortes, an dem die Ware hergestellt worden ist oder hergestellt werden könnte; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Verbindung zwischen der Ware und dem geografischen Ort auf anderen Anknüpfungspunkten beruht, z. B. dem Umstand, dass die Ware an dem betreffenden geografischen Ort entworfen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 36).

42      Außerdem fällt nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen schon dann unter das Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn das Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2017, Karelia/EUIPO [KARELIA], T‑878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angegriffene Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

44      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die österreichischen Verkehrskreise seien und sich die in Rede stehenden Waren zum einen an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher und zum anderen an den Fachverkehr, etwa Glaswareneinzel- oder ‑großhändler, richteten, die die in Rede stehenden Waren für gewerbliche Zwecke erwerben.

45      Diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Aufmerksamkeitsgrads wird von den Parteien nicht beanstandet.

 Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke

46      Gemäß der oben in den Rn. 35 bis 42 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren besteht.

47      In den Rn. 40 und 56 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, das maßgebliche Publikum nehme im Gesamteindruck der Marke den Schriftzug „Sophienwald“ aufgrund seiner Größe und Anordnung als den einzigen Wortbestandteil wahr und erfasse die Buchstaben „Sw“ als reines Bildelement, das ohne Weiteres als Akronym von „Sophienwald“ wahrgenommen werde.

48      In den Rn. 42 und 44 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ferner im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Sophienwald“ insbesondere der historische Name einer im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Tschechischen Republik befindlichen Ortschaft in Böhmen sei, die seit 1945 als Žofina Hut bezeichnet werde, und dass spätestens seit Anfang des 19. Jahrhunderts das Gebiet um die Ortschaft Sophienwald aufgrund der dort ansässigen Glashütten und Glasfabriken eine besondere Bedeutung für die Glaskunst gehabt habe, was ebenfalls auf der Internetseite der Klägerin erwähnt werde. Daraus hat sie in den Rn. 46 und 50 der Entscheidung den Schluss gezogen, dass der Begriff „Sophienwald“ von dem österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden werde, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden und diesen Fachkreisen aufgrund seiner besonderen historischen Bedeutung für die Glaskunst bekannt sei. In Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung hat sie klargestellt, dass es sich bei den fraglichen Waren um Glaswaren oder mit diesen in engem Zusammenhang stehende Waren handele.

49      Die Klägerin macht erstens geltend, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung das Bildelement nicht hinreichend gewürdigt, denn dieses beschreibe nicht die Merkmale der in Rede stehenden Waren, und das Zeichen sei somit als Ganzes schutzfähig. Zweitens sei auch die Wortkombination „Sw Sophienwald“ schutzfähig, da sie für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Sinn ergebe und somit eine wahrnehmbare Abweichung vom üblichen Sprachgebrauch darstelle.

50      Außerdem könne die in Rede stehende Marke nicht als geografische Herkunft verstanden werden, da erstens die Ortschaft Sophienwald kein größerer geografischer Ort sei, zweitens die Beschwerdekammer in ihrem Vortrag nicht auf die Wahrnehmung normal informierter Durchschnittsverbraucher oder Glashändler abgestellt habe, sondern auf die von Verbrauchern mit Kenntnissen der Geschichte der Glaserzeugung, drittens dieser Ort weder künftig noch aktuell für bestimmte Waren bekannt sei und viertens die Beschwerdekammer lediglich die Entscheidungen der österreichischen Gerichte übernommen habe, ohne eine eigene Prüfung vorzunehmen.

51      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

52      Zunächst ist zu beachten, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss. Eine Marke, die aus Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist nämlich selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass diese Marke infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination ihrer Bestandteile in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck hervorruft, der hinreichend stark von dem durch die bloße Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben erzeugten Eindruck abweicht. Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es somit auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf den ihrer einzeln betrachteten Bestandteile (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Daw/EUIPO [SOS Loch‑ und Rissfüller], T‑626/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:399, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im vorliegenden Fall setzt sich die angegriffene Marke aus dem Wortbestandteil „Sophienwald“ und einem Bestandteil zusammen, der von den in einer leicht stilisierten, kursiven Schrift dargestellten, umrandeten Buchstaben „Sw“ gebildet wird.

54      Für die Zwecke des vorliegenden Urteils wird zunächst das Vorbringen der Klägerin zu dem Begriff „Sophienwald“ als geografische Herkunft und sodann das Vorbringen zu den Bestandteilen der angegriffenen Marke und zu deren Eignung, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Begriff „Sophienwald“ vermittelten beschreibenden Aussage wegzuführen, geprüft.

55      Was erstens den Begriff „Sophienwald“ als geografische Herkunft betrifft, so ergibt sich aus Beweismitteln in den Akten, nämlich aus den Tatsachenfeststellungen des durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs (Österreich) vom 26. November 2019 bestätigten Urteils des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) vom 11. Juli 2019, die auf von den österreichischen Gerichten verwendeten Veröffentlichungen beruhen, dass das Gebiet rund um den Sophienwald spätestens seit Anfang des 19. Jahrhunderts wegen der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten für die Glaskunst von besonderer Bedeutung war. Im Übrigen geht aus den Beweismitteln in den Akten auch hervor, dass sich die Klägerin auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf die historische Bedeutung der Glasindustrie in dieser Region bezogen hat. Außerdem hat die Beschwerdekammer ausgehend von diesen Feststellungen darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof bestätigt habe, dass zumindest Glas-Fachhändlern der Begriff „Sophienwald“ und sein Zusammenhang mit der Glaserzeugung bekannt sei und sie ihn daher als Herkunftsbezeichnung für die fraglichen Waren verstünden.

56      Angesichts all dessen konnte die Beschwerdekammer somit zu Recht feststellen, dass die Glas-Fachhändler in Österreich den Begriff „Sophienwald“, auch wenn dieses geografische Gebiet heute als Žofina Hut bezeichnet wird, für die in Rede stehenden Waren, bei denen es sich um Glaswaren oder mit diesen in engem Zusammenhang stehende Waren handelt, als Bezeichnung eines Ortes, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden ist, verstehen konnten.

57      Diese Schlussfolgerung wird, erstens, nicht durch das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe lediglich die Entscheidungen der österreichischen Gerichte übernommen, ohne eine eigene Prüfung vorzunehmen, in Frage gestellt.

58      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats, ohne für den Unionsrichter bindend zu sein, sachdienliche Hinweise darauf ergeben, wie die maßgeblichen Verkehrskreise in diesem Staat das in Rede stehende Zeichen wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM – Bodegas Murúa [Julián Murúa Entrena], T‑40/03, EU:T:2005:285, Rn. 69). Somit ist das EUIPO zwar durch die Entscheidungen der nationalen Behörden nicht gebunden, doch können diese Entscheidungen – ohne bindend oder gar ausschlaggebend zu sein – trotzdem vom EUIPO als Anhaltspunkte im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt werden (Urteil vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO – Hotel Cipriani [CIPRIANI], T‑343/14, EU:T:2017:458, Rn. 38).

59      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 44 bis 46 der angefochtenen Entscheidung zunächst hervor, dass die Beschwerdekammer angenommen hat, dass sich aus den bei ihr eingereichten Unterlagen ergebe, dass das Gebiet um die Ortschaft Sophienwald aufgrund der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten eine besondere Bedeutung für die Glaskunst gehabt habe. Sodann hat sie darauf hingewiesen, dass sich die Internetseite der Klägerin ausdrücklich auf die historische Bedeutung der böhmischen Glasindustrie beziehe und sie mit ihren Waren auf die Tradition in diesem für die böhmische Glaserzeugung bedeutsamen Gebiet zurückgreife. Ausgehend von diesen Feststellungen habe der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass zumindest den Glas-Fachhändlern der Begriff „Sophienwald“ und der örtliche Zusammenhang mit der Glasherstellung bekannt sei und sie ihn daher als Herkunftsbezeichnung für die fraglichen Waren verstünden.

60      Somit hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage aller ihr vorgelegten Beweise und unter Vornahme ihrer eigenen Prüfung in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Begriff „Sophienwald“ vom österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden wird, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden ist und den einschlägigen Fachkreisen in Österreich aufgrund seiner besonderen historischen Bedeutung für die Glaskunst bekannt ist.

61      Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, Sophienwald sei kein größerer geografischer Ort, festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls nicht bestreitet, dass der Begriff „Sophienwald“ einem geografischen Ort entspricht, der, wie oben aus Rn. 48 und aus Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, sowohl eine Ortschaft als auch ein Waldgebiet umfasst.

62      Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und insbesondere zu dem Umstand, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Wahrnehmung der normal informierten Durchschnittsverbraucher oder Glashändler gestützt habe, sondern auf die des Fachpublikums, das Kenntnisse der Geschichte der Glaserzeugung habe, darauf hinzuweisen, dass es, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, genügt, wenn ein Nichtigkeitsgrund in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2017, KARELIA, T‑878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Dies ist hier jedoch der Fall, da die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der Begriff „Sophienwald“ vom österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden wird, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden ist. Hierzu ist festzustellen, dass der Fachverkehr, wie in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, Glaswareneinzel‑ oder ‑großhändler umfasst, die die Waren für gewerbliche Zwecke erwerben, so dass dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht als unerheblich angesehen werden kann.

64      Jedenfalls bedeutet der Umstand, dass der Begriff auf eine historische Tatsache verweist, insbesondere bei einem Fachpublikum nicht zwangsläufig, dass nur die älteren Generationen Kenntnis von seiner Bedeutung haben.

65      Zum Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise von der Geschichte der Glasherstellung ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Fachverkehrskreise die von den österreichischen Gerichten herangezogenen, auch bei der Beschwerdekammer vorgelegten historischen Publikationen konsultiert haben. Es genügt nämlich der Nachweis, dass, wie es hier der Fall ist, der Begriff „Sophienwald“ traditionell mit der Glaserzeugung in Böhmen verbunden ist.

66      Im Übrigen enthalten die fraglichen Veröffentlichungen Informationen über die Tradition der Glaserzeugung in dem Gebiet oder dem Ort Sophienwald, auf die sich die Klägerin auf ihrer Internetseite berufen hat, wie das EUIPO zutreffend ausführt. Insoweit kann das Vorbringen der Klägerin, dass dieser Hinweis auf ihrer Internetseite mit einem Symbol für eine eingetragene Marke versehen gewesen sei, nicht berücksichtigt werden. Der Werbetext bezieht sich nämlich auf Sophienwald als Gebiet und erwähnt auch die Tradition dieses Gebiets. Somit kann der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diesen Gesichtspunkt herangezogen hat, um festzustellen, dass den Glas-Fachhändlern der Begriff „Sophienwald“ und insbesondere die Verbindung zwischen dem in Rede stehenden Ort und der Glaserzeugung bekannt waren.

67      Was viertens das Vorbringen der Klägerin zur Verbindung zwischen den betreffenden Waren und dem geografischen Ort betrifft, heißt es in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen, dass der Begriff „Sophienwald“ vom österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden werde, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden sei. Außerdem heißt es in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung, es könne vernünftigerweise erwartet werden, dass diese Verkehrskreise derzeit, aber auch künftig eine Verbindung zwischen der geografischen Bezeichnung „Sophienwald“ und der Glaserzeugung herstellten. Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 49 und 50 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, kann nämlich die Verbindung zwischen den in Rede stehenden Waren und dem geografischen Ort auf anderen Anknüpfungspunkten beruhen als dem Umstand, dass die Waren an diesem Ort hergestellt werden. Im vorliegenden Fall bestehe der Anknüpfungspunkt insbesondere darin, dass die Region, oder die Ortschaft Sophienwald, für ihre jahrhundertealte Tradition der Glaserzeugung bekannt und positiv besetzt sei.

68      Da im vorliegenden Fall ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich der Fachverkehr, das angegriffene Zeichen als Hinweis auf den geografischen Ort Sophienwald versteht, durfte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass dieser einen Zusammenhang zwischen dem geografischen Ort und den fraglichen Waren herstellt.

69      In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass dieser Ort weder künftig noch aktuell für bestimmte Waren bekannt sei. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung darauf gestützt, dass dem Gebiet rund um die Ortschaft „Sophienwald“ im Bereich der Glaserzeugung weiterhin eine positive Bedeutung zukomme. So hat sie zu Recht angenommen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Verkehrskreise derzeit aber auch künftig eine Verbindung zwischen der geografischen Bezeichnung „Sophienwald“ und der Glaserzeugung herstellen, die positiv besetzte Vorstellungen hervorruft.

70      Was zweitens die anderen Bestandteile der angegriffenen Marke und deren Eignung betrifft, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Bestandteil „Sophienwald“ vermittelten beschreibenden Aussage abzulenken, ist erstens im Hinblick auf den Bestandteil „Sw“ darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass der Wortbestandteil „Sophienwald“ aufgrund seiner Größe und Anordnung stärker wahrgenommen werde als die Buchstaben „s“ und „w“, die umrandet und in einer leicht stilisierten kursiven Schrift dargestellt seien.

71      Der Klägerin ist es jedoch nicht gelungen, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach der Bestandteil „Sw“ die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der durch den Wortbestandteil „Sophienwald“ vermittelten beschreibenden Aussage wegführen kann. Wie nämlich die Beschwerdekammer in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, wird der aus den Buchstaben „s“ und „w“ zusammengesetzte Bestandteil ohne weiteres als Akronym des Wortes „Sophienwald“ wahrgenommen. Außerdem ist die Umrandung der Buchstaben „s“ und „w“ rein dekorativ.

72      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin zur Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2014 (Sache R 2015/2013‑1) in Frage gestellt. Das Gericht ist nämlich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden (vgl. Urteil vom 22. April 2008, Casa Editorial el Tiempo/HABM – Instituto Nacional de Meteorología [EL TIEMPO], T‑233/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:121, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls handelte es sich bei dem Bildbestandteil in der genannten Entscheidung anders als im vorliegenden Fall nicht um ein Akronym des Wortbestandteils.

73      Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin zur phantasievollen Individualität und zur Originalität des Bestandteils „Sw“, der ein geschütztes Werk im Sinne des deutschen Urheberrechts darstelle, in Frage gestellt, da ein solches Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, die nur anhand des Unionsmarkenrechts zu beurteilen ist, ins Leere geht.

74      Als Zweites ist zur Kombination der Begriffe „Sw Sophienwald“ festzustellen, dass, wenn Buchstabenfolgen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Abkürzungen der Wortkombinationen, mit denen sie zusammengefügt sind, wahrgenommen werden können, diese Buchstabenfolgen nach der Rechtsprechung selbst dann nicht über die Summe der Bestandteile der Marke in ihrer Gesamtheit hinausgehen können, wenn die Buchstabenfolgen selbst als unterscheidungskräftig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 30).

75      Im vorliegenden Fall kann aber die Buchstabenfolge „Sw“, wie bereits ausgeführt, als ein Akronym des Begriffs „Sophienwald“ wahrgenommen werden. So sollen die Buchstabenfolge „Sw“ und der Begriff „Sophienwald“ einander gegenseitig verdeutlichen, und ihre Kombination bleibt beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

76      An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Klägerin zu nationalen deutschen Rechtssachen nichts, da nach der Rechtsprechung das System der Unionsmarke ein autonomes Rechtssystem ist, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Demzufolge ist die Eintragungsfähigkeit oder Schutzfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen. Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2022, Medela/EUIPO [MAXFLOW], T‑744/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:347, Rn. 43).

77      Nach alledem hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, die mit der angegriffenen Marke konfrontiert werden, diese als Bezeichnung der geografischen Herkunft der in Rede stehenden Waren, nämlich der Ortschaft Sophienwald, verstehen wird und dass die Marke folglich beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.

78      Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen das Willkürverbot

79      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung willkürlich von der vorherigen Praxis des EUIPO und der Rechtsprechung des Gerichts abweiche, und führt die Eintragung einer Unionsmarke sowie die nationale Eintragung des Zeichens der Sophienwald Unternehmensgruppe in Deutschland und Frankreich an.

80      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

82      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich die Klägerin in Rn. 67 der Klageschrift darauf beschränkt hat, ohne genauere Erläuterungen allgemein auf Entscheidungen des EUIPO und Urteile des Gerichts zu verweisen.

83      Folglich ist dieses Vorbringen unzulässig.

84      Was außerdem das Vorbringen der Klägerin zu nationalen Eintragungen und zu einer Entscheidung des EUIPO betrifft, die in Rn. 69 bzw. 68 der Klageschrift angeführt werden, ist auf die oben in den Rn. 72 und 76 angeführte Rechtsprechung zu verweisen.

85      Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

86      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

87      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

88      Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

89      Da die Streithelferin keinen Kostenantrag gestellt hat, trägt sie nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sophienwald AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.      Die Zalto Glas GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Spielmann

Brkan

Kalėda

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Juli 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.