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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2023 – Bloom/Kommission

(Rechtssache T-1049/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bloom (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Lafforgue)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. August 2023 über die Ablehnung des Antrags auf interne Überprüfung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Århus-Verordnung, der das Schreiben der Europäischen Kommission vom 5. April 2023 betrifft, mit dem die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (im Folgenden: IOTC) mitgeteilt hat, dass die Europäische Union Einwände gegen die Resolution 23/02 über die Verwaltung der treibenden Fischsammelgeräte im Zuständigkeitsbereich der IOTC gemäß Art. IX Abs. 5 des Übereinkommens zur Einsetzung der IOTC erhebe, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Bei dem Schreiben, mit dem Einwände erhoben würden und das Gegenstand des Antrags auf Überprüfung sei, handele es sich um einen Akt, der Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung sein könne, und um einen Verstoß gegen das Umweltrecht der Union.

Das Vorsorgeprinzip sei verletzt. Die Verwendung treibender Fischsammelgeräte sei einer der Hauptgründe für unbeabsichtigte Fänge von Nichtzielarten oder Jungfischen von Zielarten. Deshalb sei die Resolution 23/02 der IOTC, die vorsehe, dass die Verwendung treibender Fischsammelgeräte für 72 Tage eingestellt werde, die sachgerechteste Lösung gewesen, um die Überfischung der Bestände zu bremsen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu erholen.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/20091 vor. Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) betrage 10 % für alle Arten. Der Verstoß gegen diese Toleranzspanne ergebe sich zum großen Teil unmittelbar aus der Verwendung treibender Fischsammelgeräte. Die Verwendung treibender Fischsammelgeräte führe nämlich zu einem Anstieg der Beifänge von Nichtzielarten oder Jungfischen, insbesondere von Gelbflossenthun und Großaugenthun. Da sich die Jungfische dieser beiden Arten ähnelten, könnten die Thunfischfänger keine Erklärung über ihre Fänge pro Art abgeben und könnten deshalb nicht sicherstellen, dass die Toleranzspanne von 10 % eingehalten werde.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. 2009, L 343, S. 1).