Language of document :

Klage, eingereicht am 23. Oktober 2023 – AF/Rat

(Rechtssache T-1047/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AF (vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates vom 16. Dezember 2022 aufzuheben, mit denen gegenüber der Klägerin nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens, an dem der Disziplinarrat nicht beteiligt war, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union eine Ermahnung ausgesprochen wurde;

die Entscheidung des Generalsekretariats des Rates vom 6. Februar 2023 aufzuheben, mit der die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin gemäß Art. 21 des Anhangs IX des Beamtenstatuts zu tragen hatte, abgelehnt wurde, und den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 2 413,95 Euro zu verurteilen;

den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden zu verurteilen, den die Klägerin durch die angefochtenen Entscheidungen erlitten hat;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 16. Dezember 2022, mit der gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs IX des Beamtenstatuts eine Ermahnung ausgesprochen wurde, wird geltend gemacht, dass drei die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung betreffende Verfahrensverstöße vorlägen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der endgültigen angefochtenen Entscheidung ausgewirkt hätten:

Das Referat Rechtsberater der Verwaltung sei für die Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten auf der Grundlage von Anhang IX des Beamtenstatuts nicht zuständig gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 6/2021 des Generalsekretärs des Rates zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren (im Folgenden: Beschluss 6/2021) dar;

die Verwaltungsuntersuchung sei unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 13 des Beschlusses 6/2021 nicht unparteiisch durchgeführt worden;

die Verwaltungsuntersuchung sei unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und die Pflicht, den Sachverhalt der Rechtssache unter angemessener Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu prüfen, nicht im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung durchgeführt worden.

In der Sache macht die Klägerin geltend, die Entscheidung vom 16. Dezember 2022, mit der eine Ermahnung ausgesprochen worden sei, sei rechtswidrig, da sie:

auf nicht erwiesenen Tatsachen beruhe;

mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei;

gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und

das Diskriminierungsverbot verstoße.

Zweiter Klagegrund: Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 6. Februar 2023, mit der die Erstattung der für die Verteidigung der Klägerin in dem Disziplinarverfahren, an dem der Disziplinarrat nicht beteiligt war, entstandenen Rechtsanwaltskosten abgelehnt wurde, wird geltend gemacht, dass

die Entscheidung gegen Art. 21 des Anhangs IX des Beamtenstatuts verstoße, wonach die Verwaltung die entstandenen Kosten zu tragen habe, wenn das Disziplinarverfahren nicht zu einer Disziplinarstrafe führe, was in der vorliegenden Rechtssache der Fall sei;

durch die Auslegung des Beamtenstatuts, nach der in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten danach zu unterscheiden sei, ob ein Disziplinarrat beteiligt gewesen sei, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Diskriminierungsverbot sowie gegen das Recht eines jeden Bediensteten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in einem Disziplinarverfahren verstoßen worden sei.

Dritter Klagegrund: Im Hinblick auf die Forderung einer finanziellen Entschädigung für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden entspreche dies den negativen Auswirkungen auf die Laufbahn der Klägerin, die sich aus dem sicheren Verlust der Möglichkeit ergäben, im Jahr 2023 befördert zu werden, und der erheblich verringerten Möglichkeit, in den nächsten Jahren befördert zu werden, sowie dem Schaden, der ihrer Würde und ihrem beruflichen Ansehen durch die angefochtene rechtswidrige Entscheidung vom 16. Dezember 2022 zugefügt worden sei, was ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt habe.

____________