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Klage, eingereicht am 21. Mai 2013 – Max Mara Fashion Group/HABM – Mackays Stores (M&Co.)

(Rechtssache T-272/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Max Mara Fashion Group Srl (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mackays Stores Ltd (Renfrew, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. März 2013 in der Sache R 1199/2012-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „M&Co.“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 128 679.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken mit dem Wortbestandteil „MAX&Co.“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 24, 25, 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.