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Klage, eingereicht am 21. Mai 2013 – SACBO/Kommission und TEN-T EA

(Rechtssache T-270/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società per l'aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) (Grassobbio [BG], Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Muscardini, Rechtsanwalt G. Greco)

Beklagte: Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin bestimmte externe Kosten als nicht zuschussfähig angesehen wurden, die geschuldete Kofinanzierung gekürzt und die Erstattung von 158 517,54 Euro verlangt wurde, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;

den Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA) vom 18. März 2013 über den „Abschluss der Aktion 2009-IT-91407-S – ,Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serioʽ – Beschluss C(2010)4456 der Kommission1 “ , soweit darin die Kosten in Zusammenhang mit den Tätigkeiten 1, 2.1, 4, 5, 6 und 7, die schon vor langer Zeit durchgeführt worden sind, als nicht anerkennungsfähig und daher als nicht zuschussfähig angesehen wurden und die Erstattung des Betrags von 158 517,54 Euro verlangt wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 sowie von Art. III.4.2.2 und III.4.2.3 des Beschlusses C(2010)4456 der Kommission vom 24. Juni 2010

In dieser Hinsicht wird die Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens nach Art. III.4.2.3 der Entscheidung über die Gewährung der Finanzierung geltend gemacht.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 17 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. II.2.3 des Beschlusses C(2010)4456 der Kommission vom 24. Juni 2010

In dieser Hinsicht macht die Klägerin Folgendes geltend:

Widersprüchlichkeit der Begründung insofern, als einerseits behauptet worden sei, dass es zu einer ungerechtfertigten „Zersplitterung der Verträge“ gekommen sei, andererseits aber behauptet werde, dass der „Gegenstand der Verträge“ „derart verknüpft“ sei, dass sie Gegenstand eines einheitlichen Vergabeverfahrens hätten sein müssen;

Unrichtigkeit der Behauptung der ungerechtfertigten Zersplitterung eines einheitlichen Auftrags, da die Behauptung durch den Inhalt des Beschlusses C(2010)4456 der Kommission vom 24. Juni 2010 widerlegt werde;

Nichtvorliegen eines „splitting up“ der Verträge oder einer „Aufteilung der Vorhaben“;

Unanwendbarkeit der Richtlinie 2004/17/EG auf die unter den Schwellenwerten liegenden Verträge bei Fehlen eines grenzüberschreitenden Interesses.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. I.3.1 des Beschlusses C(2010)4456 der Kommission vom 24. Juni 2010, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

In dieser Hinsicht macht die Klägerin Folgendes geltend:

Widersprüchlichkeit der Begründung, da sie den Anerkenntnissen und den Genehmigungen widerspreche, die von der TEN-T EA bereits in Bezug auf den SAP und den ASR erteilt worden seien;

Übereinstimmung der von SACBO durchgeführten Tätigkeiten mit denen, die Gegenstand der Kofinanzierung seien.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 40 Abs. 2 Buchst. b, c und d der Richtlinie 2004/17/EG

In dieser Hinsicht macht die Klägerin Folgendes geltend:

Unanwendbarkeit der Richtlinie 2004/17/EG auf die Verträge, die Gegenstand der Kofinanzierung seien, weil Gegenstand dieser Verträge „Untersuchungen“ und die „Forschung“ seien;

Unmöglichkeit, die Vergabe im Wege einer Ausschreibung vorzunehmen, wegen des Zeitrahmens, der von der Entscheidung über die Kofinanzierung vorgegeben sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen, indem sie den vorgeworfenen Verstoß einer strengeren Regelung unterworfen habe als diejenige, die für den Fall der Kündigung der Kofinanzierung vorgesehen sei.

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1 „Closure of Action nº 2009-IT-91407-S – ,STUDY FOR BERGAMO-ORIO AL SERIO AIRPORT DEVELOPMENT INTERMODALITYʽ – Commission Decision C(2010)4456“