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Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 – SACBO/Kommission und INEA

(Rechtssache T-270/13)1

(Nichtigkeitsklage – Gemeinschaftszuschuss zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze – Keine unmittelbare Betroffenheit – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società per l'aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) (Grassobbio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Muscardini, Rechtsanwalt G. Greco)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und E. Montaguti) und Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo und Rechtsanwälte M. Merola, C. Santacroce und L. Armati)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA) vom 18. März 2013 über bestimmte Kosten, die anlässlich der Erstellung einer Machbarkeitsstudie über die Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstanden sind, nachdem die Kommission der Ente Nazionale per l'Aviazione Civile (ENAC, italienische nationale Zivilluftfahrtbehörde) einen Gemeinschaftszuschuss gewährt hatte

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Über den Streithilfeantrag der Republik Polen braucht nicht entschieden zu werden.

Die Società per l'aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA).

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.