Language of document : ECLI:EU:T:2015:939





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2015 – Sarafraz/Rat

(Rechtssache T‑273/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran – Einfrieren von Geldern – Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Rechtsgrundlage – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Beurteilungsfehler – Ne bis in idem – Freiheit der Meinungsäußerung – Freiheit der Medien – Berufsfreiheit – Freizügigkeit – Eigentumsrecht“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts (1991), Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Rn. 45, 46, 118, 167)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, der bzw. die den angefochtenen Rechtsakt während des Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Art. 263 AEUV; Beschlüsse des Rates 2013/124/GASP und 2015/555/GASP; Verordnung Nr. 2015/548 des Rates) (vgl. Rn. 54, 58)

3.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 61, 62)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2013/124/GASP, 2014/205/GASP und 2015/555/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 206/2013, Nr. 371/2014 und Nr. 2015/548) (vgl. Rn. 69-74)

5.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 75, 76)

6.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und 47; Beschluss 2013/124/GASP des Rates; Verordnung Nr. 206/2013 des Rates) (vgl. Rn. 89-92, 125-128, 145)

7.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtliches Gehör – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Anhörung vor dem Erlass solcher Maßnahmen – Fehlen (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und 47; Beschluss 2013/124/GASP des Rates; Verordnung Nr. 206/2013 des Rates) (vgl. Rn. 94)

8.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Rechtsgrundlage – Durch einen auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschluss und durch eine auf Art. 215 AEUV gestützte Verordnung vorgesehene restriktive Maßnahmen (Art. 21 Abs. 2, 23 und 29 EUV; Art. 205 AEUV und 215 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/235/GASP, 2013/124/GASP, 2014/205/GASP und 2015/555/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 359/2011, 206/2013, 371/2014 und 2015/548) (vgl. Rn. 100-108, 116)

9.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der Erwiderung vorgetragene Klage- oder Verteidigungsgründe – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2) (vgl. Rn. 119)

10.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Aufnahme des Leiters einer Gesellschaft in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme in die Liste, die auf einer früheren Entscheidung einer unabhängigen nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörde für Medien beruht, mit der gegen die Gesellschaft eine Geldbuße verhängt wurde – Keine Identität des Zuwiderhandelnden – Keine Identität des geschützten Rechtsguts – Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 50; Beschlüsse des Rates 2013/124/GASP, 2014/205/GASP und 2015/555/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 206/2013, Nr. 371/2014 und Nr. 2015/548) (vgl. Rn. 158-163)

11.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Berufsfreiheit – Einschränkung des Eigentumsrechts – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11, 17 Abs. 1 und 52 Abs. 1; Beschlüsse des Rates 2011/235/GASP, 2013/124/GASP, 2014/205/GASP und 2015/555/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 359/2011, 206/2013, Nr. 371/2014 und Nr. 2015/548) (vgl. Rn. 177-192, 198-202)

12.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Verbot der Ein- und Durchreise und Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Einschränkung der Freizügigkeit in der Union – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 29 EUV; Art. 21 Abs. 1 AEUV; Beschlüsse des Rates 2013/124/GASP, 2014/205/GASP und 2015/555/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 206/2013, Nr. 371/2014 und Nr. 2015/548) (vgl. Rn. 194-196)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2013/124/GASP des Rates vom 11. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 57), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 9), drittens des Beschlusses 2014/205/GASP des Rates vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 25), viertens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates vom 10. April 2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 9), fünftens des Beschlusses (GASP) 2015/555 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 91) und sechstens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/548 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mohammad Sarafraz trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Herr Mohammad Sarafraz trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.