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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Catherine Teughels gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-117/11, Teughels/Kommission

(Rechtssache T-131/14 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Catherine Teughels (Eppegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das mit Telefax vom 11. Dezember 2013 zugestellte angefochtene Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, mit dem ihre Klage vom 8. November 2011 abgewiesen wurde, vollständig aufzuheben;

ihre beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage auf der Grundlage der darin enthaltenen Begründung für begründet zu erklären und infolgedessen die Entscheidungen, die Gegenstand dieser Klage waren, aufzuheben;

der Beklagten gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der notwendigen Auslagen für das Verfahren, insbesondere der Kosten des Zustellungsbevollmächtigten, der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Anwaltshonorare gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII und Art. 26 Abs. 1 und 4 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, Verletzung wohlerworbener Rechte und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot sowie Begründungsmangel.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den im Jahr 2011 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen Rückwirkung verliehen, indem es entschieden habe, dass die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die nach dem Ruhegehaltssystem der Gemeinschaft versicherungsmathematisch den Ruhegehaltsansprüchen der Rechtsmittelführerin nach dem belgischen Ruhegehaltssystem entsprächen, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2011 habe anwenden dürfen, da der die Rechtsmittelführerin betreffende Sachverhalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen nicht unter der Geltung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2004 „vollständig abgeschlossen“ gewesen sei, weil sie den ihr zuvor unterbreiteten Berechnungsvorschlag nicht angenommen habe, und dies, obwohl der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen im November 2009 eingereicht worden sei, die Ansprüche der Rechtsmittelführerin sich somit zu diesem Zeitpunkt endgültig verfestigt hätten und folglich nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2004 zu bestimmen seien;

das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Beurteilung nicht rechtlich begründet und nicht erklärt, warum die von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift im ersten Rechtszug angeführten Statutsvorschriften und die darin niedergelegten Grundsätze im vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollten.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz „patere legem quam ipse fecisti“, Verletzung wohlerworbener Rechte, Begründungsmangel sowie Verstoß gegen die Rechtsgültigkeit und die Bindungswirkung individueller Verwaltungsentscheidungen, insbesondere der am 29. Juni 2010 in Bezug auf die Klägerin erlassenen Entscheidung.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht entschieden, dass der die Rechtsmittelführerin betreffende Sachverhalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2011 nicht unter der Geltung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2004 vollständig abgeschlossen gewesen sei, weil die Rechtsmittelführerin den ihr am 29. Juni 2010 unterbreiteten Berechnungsvorschlag „weder förmlich angenommen noch förmlich abgelehnt“ habe, obwohl dieser Berechnungsvorschlag eine echte Verwaltungsentscheidung dargestellt habe, die sich endgültig auf die Rechte der Rechtsmittelführerin ausgewirkt habe;

die Verwaltung habe die Rechte, die sich aus dem für sie rechtsverbindlichen Berechnungsvorschlag ergeben hätten, nicht mehr einseitig beschränken können;

das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Endgültigkeit und die Verbindlichkeit einer einseitigen Entscheidung der Kommission nicht von der Zustimmung des Empfängers dieser Entscheidung abhänge.