Language of document : ECLI:EU:T:2015:157

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. März 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Nichtigerklärung – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-132/14

Albis Plastic GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Klawitter, dann Rechtsanwälte C. Klawitter und P. Nagel,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch G. Schneider, dann durch G. Schneider und D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

IQAP Masterbatch Group, SL mit Sitz in Masíes de Roda (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2013 (Sache R 1015/2012‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen IQAP Masterbatch Group, SL und Albis Plastic GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 22. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie und die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer sich geeinigt haben, und dass im Zuge der Einigung die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ihren Antrag auf Nichtigerklärung wirksam zurück genommen hat. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 2. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ihren Antrag auf Nichtigerklärung wirksam zurückgenommen habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T-10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin sämtliche Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. März 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Prek


1 Verfahrenssprache: Deutsch.