Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 – Teughels/Kommission
(Rechtssache T-131/14 P)1
(Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Catherine Teughels (Eppegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vogel und B. Braun)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Teughels/Kommission (F-117/11, SlgÖD, EU:F:2013:196), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Teughels/Kommission (F-117/11), wird aufgehoben.
Die Klage von Frau Catherine Teughels beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-117/11 wird abgewiesen.
Frau Teughels trägt ihre eigenen Kosten des vorliegenden Verfahrens und die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des Anschlussrechtsmittels.
Frau Teughels und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs.
____________1 ABl. C 159 vom 26.5.2014.