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Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 – Cathay Pacific Airways/Kommission

(Rechtssache T-343/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Kreisberger und N. Grubeck, Barristers, M. Rees, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Estellon)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

alle in Art. 1 Abs. 1 bis 4 des Beschlusses der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) angeführten Feststellungen über Zuwiderhandlungen für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem eine Geldbuße in Höhe von 57 120 000 Euro gegen die Klägerin verhängt wird, oder, hilfsweise, den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Die Kommission habe einen Rechts- und/oder Tatsachenirrtum begangen und/oder die anzuwendenden Beweisanforderungen verfehlt, indem sie die Klägerin in Art. 1 Abs. 1 und 4 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses aufgenommen und festgestellt habe, dass die Klägerin an der ihr zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage, um sie in die innereuropäischen Zuwiderhandlungen miteinzubeziehen.

Des Weiteren fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, um sie in die innereuropäischen Zuwiderhandlungen miteinzubeziehen.

Des Weiteren habe die Kommission, indem sie sich auf neue Gründe gestützt habe, gegen ihre Verteidigungsrechte verstoßen.

Schließlich sei aufgrund der rechtswidrigen Einbeziehung der Klägerin in Art. 1 Abs. 1 bis 4 der Versuch der Kommission fehlgeschlagen, die Beteiligung der Klägerin an der ihr zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu belegen.

Die Kommission habe durch den Erlass eines zweiten Beschlusses gegen die Klägerin, mit dem ihr neue Zuwiderhandlungen zugerechnet würden, sowohl gegen Art. 25 der Verordnung 1/2003 als auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gerechtigkeit und der geordneten Rechtspflege verstoßen.

Die Kommission habe die Beweisanforderungen für den Nachweis, dass die Klägerin für die Beteiligung an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sein soll, nicht erfüllt.

Die Kommission habe sich nicht spezifisch mit der Klägerin auseinandergesetzt und die einzelnen Bestandteile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf die Klägerin nicht belegt.

Die Kommission habe außerdem keinen Gesamtplan mit gemeinsamer Zielsetzung nachgewiesen.

Weiterhin habe die Kommission nicht dargelegt, dass die Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen oder die hierzu erforderliche Absicht gehabt hätte.

Schließlich sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin die erforderliche Kenntnis gehabt habe.

Die Kommission habe ihre Feststellung, dass die Klägerin an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, unzureichend begründet.

Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie sich zum Beweis der Beteiligung an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf die Tätigkeiten der Klägerin in von Drittstatten regulierten Gebieten gestützt habe, und hierzu keine Gründe angegeben.

Die Kommission habe die geltende Beweislast hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin in Hong Kong nicht erfüllt und/oder keine angemessenen Gründe genannt.

Die Kommission habe des Weiteren nicht nachgewiesen, dass das Verhalten der Klägerin in Hong Kong einem wettbewerbwidrigen Ziel diente.

Des Weiteren sei die Klägerin durch die Gesetze Hong Kongs dazu gezwungen gewesen, Gruppenanträge einzureichen.

Es sei gegen die Grundsätze der völkerrechtlichen Courtoisie und der Nichteinmischung verstoßen worden.

Die Kommission sei für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten bezüglich ankommender Flüge, d. h. Luftfrachtdienstleistungen von Drittstaaten nach Europa, nicht zuständig.

Die Kommission habe bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße Rechtsfehler begangen.

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