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Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2023 – Ryanair/Kommission (Italien; Beihilferegelung; Covid-19)

(Rechtssache T-268/21)1

(Staatliche Beihilfen – Italienischer Luftverkehrsmarkt – Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit von den italienischen Behörden erteilter Betriebsgenehmigung – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beihilfe zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida und F.-C. Laprévote, Rechtsanwältin V. Blanc sowie Rechtsanwälte S. Rating, I.-G. Metaxas-Maranghidis und D. Pérez de Lamo)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn, C. Georgieva und F. Tomat als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Neos SpA (Somma Lombardo, Italien), Blue panorama airlines SpA (Somma Lombardo), Air Dolomiti SpA – Linee aeree regionali Europee (Villafranca di Verona, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Merola und A. Cogoni)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 9625 final der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59029 (2020/N) – Italien – COVID-19 betreffend eine Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit von den italienischen Behörden erteilter Betriebsgenehmigung.

Tenor

Der Beschluss C(2020) 9625 final der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59029 (2020/N) – Italien – COVID-19 betreffend eine Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit von den italienischen Behörden erteilter Betriebsgenehmigung wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Ryanair DAC.

Die Neos SpA, die Blue panorama airlines SpA und die Air Dolomiti SpA – Linee aeree regionali Europee tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 252 vom 28.6.2021.