Language of document : ECLI:EU:F:2010:2

Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juli 2024 von der Condor Flugdienst GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Mai 2024 in der Rechtssache T-28/22, Ryanair/Kommission (Condor; Umstrukturierungsbeihilfe)

(Rechtssache C-505/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Condor Flugdienst GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt A. Rosenfeld, Rechtsanwältin S. Lünenbürger und Rechtsanwalt K. Reiter)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair DAC, Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Klage in der Rechtssache T-28/22 abzuweisen,

Ryanair die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt.

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, Rn. 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten1 (im Folgenden: R&U-Leitinien) auf eine teilweise Schuldenabschreibung wie die in der in Rede stehenden Maßnahme anzuwenden. Aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung ergebe sich eindeutig, dass Rn. 67 nicht für Schuldenabschreibungen gelte. Die vom Gericht vorgenommene Erweiterung des Geltungsbereichs von Rn. 67 der R&U-Leitlinien sei auch nicht durch eine Situation wie die in Rede stehende gerechtfertigt, in der die Umstrukturierung mit Unterstützung eines privaten Investors umgesetzt werde, wodurch ein moralisches Risiko ausgeschlossen sei. Soweit das Gericht entschieden habe, dass die Kommission aufgrund des inkohärenten, ihr zuzurechnenden Wortlauts von Rn. 67 der R&U-Leitlinien das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte einleiten müssen, gebe es dafür keine Rechtsgrundlage. In jedem Fall habe das Gericht unzulässigerweise in die Befugnisse der Kommission und das ihr bei der Auslegung ihrer eigenen Leitlinien zustehende Ermessen eingegriffen. Das Gericht habe zudem rechtswidrig jegliche Befreiungen von dem in der angeführten Rn. 67 bezeichneten Erfordernis ausgeschlossen.

Zweitens enthalte der in Rede stehende Beschluss, selbst wenn man annehmen wollte, dass Rn. 67 der R&U-Leitlinien anwendbar gewesen sei und zwingend auf die fragliche Maßnahme anzuwenden gewesen wäre (quod non), hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass diese Randnummer beachtet worden sei. Das Gericht habe das Vorbringen fälschlicherweise zurückgewiesen, mit dem die Kommission und Condor geltend gemacht hätten, bei der Sicherstellung der besten Bedingungen für die Rückzahlung der öffentlichen Darlehen durch das von der Attestor Ltd, einem Investmentfonds, angebotene Paket müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen im Sinne von Rn. 67 zugesichert habe. Das Gericht sei daher rechtswidrig davon ausgegangen, dass die Kommission Bedenken hätte hegen müssen, ob die Maßnahme der bezeichneten Randnummer entspreche.

Drittens bleibe das Urteil des Gerichts, auch dann, wenn man seine Würdigung zu Rn. 67 der R&U-Leitlinien akzeptieren wollte (quod non), fehlerhaft. Das im fraglichen Beschluss erwogene Ausmaß der Eigenbeteiligung und der Lastenverteilung einschließlich der Beiträge der zukünftigen Anteilseignerin Attestor stelle bereits hinreichend sicher, dass die Beihilfe keinen Anreiz für ein moralisches Risiko oder das unbedachte Eingehen von Risiken schaffe. Damit sei ausgeschlossen, dass weitere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich würden. Jedes zusätzliche Erfordernis, den Staat an den künftigen Wertgewinnen von Condor zu beteiligen, würde die Abwägung des streitigen Beschlusses nur weiter zugunsten der Beihilfe ausfallen lassen. Das Gericht sei daher fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Nichteinhaltung von Rn. 67 der R&U-Leitlinien eine Auswirkung auf das Ergebnis des streitigen Beschlusses gehabt habe.

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1 ABl. 2014 C 249, S. 1.