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Klage, eingereicht am 30. April 2014 – Mabrouk/Rat

(Rechtssache T-277/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mohamed Marouen Ben Ali Bel Ben Mohamed Mabrouk (Karthago, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Farthouat, J. Mignard und N. Boulay sowie S. Crosby, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte gegen Art. 265 AEUV verstoßen hat, indem er dem Antrag des Klägers vom 17. Januar 2014 auf Offenlegung der für das Einfrieren von Vermögenswerten des Klägers in der Europäischen Union herangezogenen Beweismittel nicht nachgekommen ist, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend.

Der Beklagte sei rechtlich verpflichtet, dem Kläger die zur Einfrierung seiner Vermögenswerte herangezogenen Beweismittel offenzulegen, und zur Offenlegung dieser Beweismittel und somit zum Handeln aufgefordert worden. Er habe weder die Beweismittel vorgelegt noch dies verweigert und somit gegen Art. 265 AEUV verstoßen.