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Klage, eingereicht am 30 April 2014 – Lech-Stahlwerke/Kommission

(Rechtssache T-274/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Lech-Stahlwerke GmbH (Meitingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2014/C 37/07 der Europäischen Kommission vom 18.Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung vom 25. Oktober 2008, geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012, und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären, soweit darin die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen wie die Klägerin als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und vorläufig mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärt werde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV – keine staatliche Beihilfe

Die Klägerin macht geltend, dass der Fördermechanismus des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) insgesamt und speziell die besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen keine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, da keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel vorliege. Die Förderung werde allein aus privaten Mitteln finanziert, auf deren Finanzflüsse keine staatliche Stelle Kontrolle ausgeübt werde.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV – keine selektive Begünstigung energieintensiver Unternehmen

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine selektive Begünstigung energieintensiver Unternehmen beinhalte. Zum einen erhielten die Unternehmen keine Vergünstigung, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht bekommen hätten, da unter diesen Umständen EEG-Anlagenbetreiber ihren Strom zu Marktpreisen veräußern müssten und es bereits keine EEG-Umlage gäbe. Zum andern gelte die besondere Ausgleichsregelung innerhalb der stromintensiven Unternehmen, die allein von dem drohenden Verlust der internationalen Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der EEG-Umlage betroffen seien, unterschiedslos für alle Branchen des produzierenden Gewerbes.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV – jedenfalls Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

Selbst wenn aber die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstellen würde, sei diese jedenfalls gemäß den beihilferechtlichen Vorschriften des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b) und c) mit Blick auf das im Gemeinschaftsinteresse stehende Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes unter Gewährleistung einer nachhaltigen und stabilen europäischen Wirtschaft offensichtlich mit dem Binnenmarkt vereinbar.