Language of document : ECLI:EU:T:2015:177

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

16. März 2015(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-274/14

Lech-Stahlwerke GmbH mit Sitz in Meitingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin C. Renner,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Deutschland – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (ABl. 2014, C 37, S. 73).


1        Mit Schreiben, das am 28. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 2. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird diejenige Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten kein Verhalten der Beklagten entnehmen, das es rechtfertigen würde, ihr die Kosten aufzuerlegen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

5        Unter diesen Umständen braucht über den am 7. August 2014 von der EFTA-Überwachungsbehörde gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten nicht entschieden zu werden.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-274/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Über den Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde braucht nicht entschieden zu werden.

3.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

Luxemburg, den 16. März 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.