Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 – Fels-Werke/Kommission
(Rechtssache T-281/14)1
(Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen – Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung – Erledigung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fels-Werke GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])
Tenor
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.
Die Fels-Werke GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 223 vom 14.7.2014.