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Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 – Drahtwerk St. Ingbert u. a./Kommission

(Rechtssache T-275/14)1

(Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen – Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung – Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Drahtwerk St. lngbert GmbH (St. Ingbert, Deutschland), DWK Drahtwerk Köln GmbH (Köln, Deutschland), Kalksteingrube Auersmacher GmbH (Völklingen, Deutschland), Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Stahlguss Saar GmbH (St. Lngbert) und Zentralkokerei Saar GmbH (Dillingen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

Die Drahtwerk St. lngbert GmbH, die DWK Drahtwerk Köln GmbH, die Kalksteingrube Auersmacher GmbH, die Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH, die Stahlguss Saar GmbH und die Zentralkokerei Saar GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 223 vom 14.7.2014.