Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. Dezember 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov – Rumänien) – Strafverfahren gegen L. D.
(Rechtssache C-223/231 , Redu2 )
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt –Erfordernis der Angabe des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, und den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Braşov
Partei des Ausgangsstrafverfahrens
L. D.
Tenor
Das von der Curtea de Apel Braşov (Berufungsgericht Braşov, Rumänien) mit Entscheidung vom 11. April 2023 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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1 ABl. C 261 vom 24.7.2023.
1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.