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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Februar 2006 - Centro Europa 7 / Kommission

(Rechtssache T-338/04)1

(Artikel 86 Absatz 3 EG - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Centro Europa 7 Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Ripa di Meana und R. Mastroianni)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und F. Amato)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Mediaset SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bay)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 4. Juni 2004 (D [2004] 471), soweit darin die Beschwerde der Klägerin darüber, dass die Italienische Republik gegen die Artikel 86 EG und 82 EG verstoßen hat, zurückgewiesen wird

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferin.

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1 - ABl. C 262 vom 23.10.2004.