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Amtsblattmitteilung

 

Klage der TV Danmark A/S und der Kanal 5 Denmark Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. August 2004

(Rechtssache T-336/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die TV Danmark A/S, Kopenhagen (Dänemark), und die Kanal 5 Denmark Ltd. ,Hounslow (Vereinigtes Königreich), haben am 13. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte D. Vandermeersch, K. Karl und H. Peytz; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 1 der Entscheidung C 2/03 der Kommission vom 19. Mai 2004 über eine staatliche Beihilfe an den dänischen öffentlichen Rundfunkveranstalter TV2/Danmark in Form von Gebühren und anderen Maßnahmen für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Auffassung vertreten hat, dass die Beihilfe, die TV2/Danmark zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und anderen in der Entscheidung bezeichneten Maßnahmen gewährt worden sei, nach Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei;

der Kommission die den Klägerinnen aufgrund der im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass der dänische öffentliche Rundfunkveranstalter TV2/Danmark zwischen 1995 und 2002 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG erhalten habe. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit Ausnahme einer Überkompensation in Höhe von 628,2 Millionen DKK, die von TV2/Danmark A/S zurückzuzahlen sei, nach Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Die Klägerinnen beantragen, Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass ein Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Sie machen geltend, die Kommission habe insoweit gegen die Artikel 86 Absatz 2 EG, 87 EG und 88 EG sowie das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten verstoßen.

Die Kommission habe gegen die Artikel 87 EG und 88 EG verstoßen, soweit sie, nachdem sie festgestellt habe, dass es sich bei der Beihilfe um eine neue Beihilfe handele, gleichwohl die Auffassung vertreten habe, dass die Beihilfe (mit Ausnahme des als Überkompensation angesehenen Teils) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei; sie hätte statt dessen vielmehr wegen fehlender Notifizierung die Rechtswidrigkeit der Beihilfe als Ganzes feststellen müssen.

Die Kommission habe auch insoweit gegen die Artikel 86 Absatz 2 EG, 87 EG und 88 EG sowie das Protokoll verstoßen, als sie festgestellt habe, dass sich sämtliche Aufwendungen von TV2 auf ihre Verpflichtungen als öffentliches Versorgungsunternehmen bezögen und deshalb vom Staat finanziell unterstützt werden könnten, obwohl eine hinreichend genaue Definition der Verpflichtungen von TV2 als öffentliches Versorgungsunternehmen nicht vorliege. Die Kommission habe auch insoweit gegen diese Vorschriften verstoßen, als sie die staatliche Genehmigung aufgrund der Prüfung der Frage genehmigt habe, ob TV2 eine "Gewinnmaximierung" anstrebe, und als sie die Beweislast den Klägerinnen auferlegt habe. Sie habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, dass TV2 eindeutig die Preise eines leistungsfähigen selbständigen Wirtschaftsteilnehmers unterschreite.

Des Weiteren habe die Kommission gegen Artikel 86 Absatz 2 EG und das Protokoll verstoßen, soweit sie die Beihilfe trotz ihrer Bedenken hinsichtlich des Preisgebarens von TV2 und des Preisniveaus in Dänemark genehmigt habe. Die Kommission habe auch insoweit gegen Artikel 86 Absatz 2 EG verstoßen, als sie nicht geprüft habe, ob die Nettokosten von TV2 den Verpflichtungen eines öffentlichen Versorgungsunternehmens angemessen seien, und soweit sie es hingenommen habe, dass in Dänemark keine oder nur eine unzureichende Aufsicht darüber ausgeübt werde, ob TV2 den ihr übertragenen öffentlichen Auftrag erfülle.

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