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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Centro Europa 7 srl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. August 2004

(Rechtssache T-338/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Centro Europa 7 srl hat am 11. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Vittorio Ripa di Meana und Roberto Mastroianni.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung über die Einstellung des auf die Beschwerde der Klägerin vom 18. Oktober 2001 eingeleiteten Verfahrens, die der Klägerin mit per Fax vom 9. Juni 2004 übermittelten Schreiben D(2004)471 des Direktors der GD Wettbewerb, Herrn Menshing, vom 4. Juni 2004 mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe im Juli 1999 an der in Italien durchgeführten Ausschreibung für die Erteilung von Konzessionen für privaten staatsweiten Fernsehrundfunk auf terrestrischen Frequenzen mit analoger Technik teilgenommen und für sechs Jahre die Konzession für unverschlüsselte Sendungen erhalten, die um weitere sechs Jahre verlängert werden könne. Sie habe jedoch bis heute nicht mit dem unverschlüsselten Senden beginnen können, da ihr die Frequenzen, die ihr nach der Konzession zustünden, bisher nicht zugeteilt worden seien. Denn die Durchführung des Nationalen Frequenzplans, der es erlaubt hätte, ihre berechtigten Erwartungen zu beachten, habe nicht abgeschlossen werden können, weil die Frequenzen nach der geltenden italienischen Regelung von Fernsehunternehmen besetzt seien, die keine Konzession erhalten hätten und nach der mit dem Gesetz Nr. 249/1997 eingeführten "Übergangsregelung" weiterhin hätten tätig sein können. Folglich habe die Fortsetzung der Tätigkeit des dritten Kanals der Gruppe Mediaset (Retequattro) die Freigabe der Frequenzen unmöglich gemacht, die unbedingt notwendig seien, damit die Klägerin mit ihren Sendungen beginnen könne, wie ihr dies nach der Erlangung der Fernsehrundfunkkonzession zustehe.

Die Klage richte sich gegen die Entscheidung, das Verfahren einzustellen, das auf die Beschwerde über die sich aus der oben dargestellten Situation ergebenden Wettbewerbsverzerrungen eingeleitet worden sei, und den an die Kommission gerichteten Antrag nicht weiterzuverfolgen, nach Artikel 86 Absatz 3 EG tätig zu werden, weil es sich um Maßnahmen handele, die zugunsten eines Unternehmens (RTI) erlassen worden seien, dem die italienische Rechtsordnung ein besonderes Recht gewährt habe.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 82 EG und 86 EG sowie gegen die Begründungspflicht geltend, da die Beklagte

die betreffende Beschwerde nicht sorgfältig geprüft habe, da sie nicht auf den Hauptbeschwerdepunkt in Bezug auf die Diskriminierung beim Zugang zum Markt der Fernsehsendungen geantwortet habe,

beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass die von den italienischen Behörden erlassenen oder unterlassenen Maßnahmen dadurch, dass Europa 7 vom Markt der Fernsehsendungen ausgeschlossen worden sei, die beherrschende Stellung des Unternehmens RTI verstärkt hätten, und

nicht berücksichtigt habe, welche Folgen das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 112/2004 für die Position der Klägerin habe. Insoweit macht die Klägerin auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend, wie er in Artikel 47 der Charta der Grundrechte kodifiziert sei.

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