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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Athanasios Pitsiorlas gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Zentralbank, eingereicht am 29. Juli 2004

(Rechtssache T-337/04)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Athanasios Pitsiorlas, wohnhaft in Saloniki (Griechenland), hat am 29. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Dimitrios Papafilippou.

Der Kläger beantragt,

ihm gesamtschuldnerisch und in vollem Umfang zu Lasten der beiden Gemeinschaftsorgane (1) als materiellen Schadensersatz den sich aus den Berechnungen der Bezüge der entsprechenden Arbeitsstelle bei der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von April 2001 bis drei Monate nach dem Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz ergebenden Betrag, wenn er positiv für den Kläger ist, abzüglich seiner Einkünfte als Rechtsanwalt in dem entsprechenden Zeitraum und (2) einen Betrag in Höhe von 90 000 Euro als immateriellen Schaden zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Zustellung der Klage zuzusprechen;

den beiden Gemeinschaftsorganen seine gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger hat beim Gericht erster Instanz eine Klage (Rechtssachennummer T-3/001) erhoben, mit der er die Nichtigerklärung der Weigerung des Rates und der Europäischen Zentralbank beantragt hat, ihm Zugang zu der "Basel/Nyborg"-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems zu gewähren. Der Kläger macht geltend, dass er diese Vereinbarung benötige, um die von ihm ausgearbeitete Dissertation abschließen zu können.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Weigerung des Rates und der Europäischen Zentralbank, ihm Zugang zu gewähren, sei aus den Gründen rechtswidrig gewesen, auf die er sich auch in seiner vorangehenden Klage berufen habe. Außerdem habe er wegen dieser Weigerung seine Dissertation bis heute nicht abschließen können. Als Verfasser einer Dissertation mit Spezialisierung im Wirtschafts- und Währungsrecht würde er eine Stelle mit juristischer Betätigung bei internationalen Organisationen und Einrichtungen beanspruchen und auch erhalten. Somit sei ihm ein materieller Schaden in Höhe des Unterschieds zwischen den Einkünften, die er auf einer derartigen Stelle im Zeitraum von April 2001, als er seine Dissertation abgeschlossen und eine solche Arbeitsstelle gefunden hätte, bis drei Monate nach dem Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz bezogen hätte, und den Einkünften entstanden, die er durch Arbeit als Rechtsanwalt in Griechenland während desselben Zeitraums erzielt habe oder erzielt hätte. Der Kläger begehrt folglich mit seiner Klage den Satz dieses materiellen Schadens sowie die Anerkennung eines immateriellen Schadens.

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1 - ABl. C 122 vom 29.04.2000, S. 35.