Language of document : ECLI:EU:T:2007:66

Rechtssache T-336/04

TVDanmark A/S und Kanal 5 Denmark Ltd

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Vertraulichkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Verfahren – Streithilfe – Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer – Ausnahme

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 2; Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1; Praktische Anweisungen des Gerichts für die Parteien, Abschnitt VIII Nrn. 2 und 3)

2.      Verfahren – Streithilfe – Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer – Ausnahme

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 2; Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1; Praktische Anweisungen des Gerichts für die Parteien, Abschnitt VIII Nrn. 2 und 3)

1.      Gemäß Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind grundsätzlich alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln. Nur ausnahmsweise erlaubt Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen.

Bei der Würdigung der Umstände, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gewährt werden kann, sind für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen zu verhindern, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen.

Im Übrigen bestimmt Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1994, dass im Antrag einer Partei auf Anordnung der vertraulichen Behandlung bestimmter Angaben oder Schriftstücke in den Akten die vertraulichen Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen sind und der Antrag eine Begründung des vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten muss. In Abschnitt VIII Nrn. 2 und 3 der praktischen Anweisungen des Gerichts für die Parteien vom 14. März 2002 ist wiederum festgelegt, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung, der nicht hinreichend detailliert ist, nicht berücksichtigt werden kann und dass in einem Antrag auf vertrauliche Behandlung die betreffenden Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen sind und er eine ganz kurze Begründung des geheimen oder vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten muss.

Daraus folgt, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung, der die vertraulich zu behandelnden Angaben nicht hinreichend genau bezeichnet, zurückgewiesen wird. Daraus folgt auch, dass der Knappheit der Begründung für einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Rechnung zu tragen ist, wenn sich der vertrauliche Charakter der Angaben, auf die sich der Antrag bezieht, nicht hinreichend eindeutig aus der Prüfung dieser Angaben ergibt. Diese Erwägung gilt im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege erst recht, wenn sich die beantragte vertrauliche Behandlung auf eine Vielzahl von Angaben bezieht.

Die Streithelfer müssen ihrerseits, wenn sie die Vertraulichkeit bestreiten, genau angeben, auf welche unleserlich gemachten Angaben in den Aktenstücken sie sich dabei beziehen, und begründen, weshalb diese Angaben nicht als vertraulich zu behandeln sind. Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, die nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind.

(vgl. Randnrn. 39-45)

2.      Soweit ein Streithelfer die zu diesem Zweck vom Gericht festgesetzten Fristen einhält, kann ihm das Recht, Einwände gegen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung von Teilen eines Verfahrensschriftstücks zu erheben, nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass er gegen die Vertraulichkeit dieser Teile zum Zeitpunkt, als sie in einem früheren Verfahrensstadium vorgelegt worden seien, nicht fristgemäß Einwände erhoben habe.

(vgl. Randnr. 50)