Language of document : ECLI:EU:T:2007:80

Rechtssache T‑339/04

France Télécom SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten – Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden – Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden – Begründung – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze des Urteils

1.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Art. 10 EG, 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4, 7 und 8)

2.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4)

3.      Wettbewerb – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Bekanntmachung der Kommission zur Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden – Recht der Kommission, eine Nachprüfung in einem Fall vorzunehmen, der Gegenstand einer Prüfung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde ist

(Art. 5 EG; Dem EG-Vertrag beigefügtes Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 11 Abs. 6; Bekanntmachung 2004/C 101/03 der Kommission)

4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Wahl einer Nachprüfungsentscheidung – Ermessen der Kommission – Grenzen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20)

1.      Hinsichtlich der Nachprüfungen, die die Kommission vornehmen kann, um für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft durch die Unternehmen zu sorgen, wird in Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 klar zwischen den Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage von Abs. 4 dieses Artikels und dem beim einzelstaatlichen Gericht nach Abs. 7 gestellten Antrag auf Unterstützung unterschieden.

Während die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung dem Gemeinschaftsrichter vorbehalten ist, ist es Aufgabe allein des nationalen Gerichts, bei dem gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung der Antrag auf Genehmigung des Erlasses von Zwangsmaßnahmen gestellt wird, gegebenenfalls mit Unterstützung des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens und unbeschadet eventueller nationaler Rechtsbehelfe festzustellen, ob die von der Kommission im Rahmen dieses Antrags übermittelten Informationen es ihm ermöglichen, die ihm nach Art. 20 Abs. 8 der Verordnung obliegende Kontrolle auszuüben, und es somit in die Lage versetzen, sachdienlich über den ihm vorgelegten Antrag zu entscheiden.

Das gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung angerufene einzelstaatliche Gericht kann nach Art. 20 Abs. 8 und der Rechtsprechung von der Kommission Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die sie veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG zu verdächtigen, sowie zur Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Eine Prüfung des Gemeinschaftsgerichts, die zu der Feststellung führen könnte, dass die Informationen, die die Kommission dem nationalen Gericht gegeben hat, nicht ausreichend waren, würde dazu führen, dass das Gemeinschaftsgericht die vom nationalen Gericht insoweit bereits vorgenommene Prüfung erneut durchführen würde. Dies ist jedoch unzulässig, denn die vom nationalen Gericht vorgenommene Prüfung unterliegt allein den Kontrollen, die sich aus den gegen Entscheidungen dieses Gerichts gegebenen innerstaatlichen Rechtsbehelfen ergeben.

Aus diesem Grund geht das Vorbringen ins Leere, mit dem das betreffende Unternehmen zur Stützung einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Nachprüfung angeordnet wird, geltend macht, dass diese Entscheidung unter Verstoß gegen die der Kommission nach Art. 10 EG obliegende Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden keine ausreichenden Informationen enthalte, um es dem mit einem Antrag auf Genehmigung des Erlasses von Zwangsmaßnahmen befassten nationalen Gericht zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.

(vgl. Randnrn. 47, 50-53)

2.      Die Entscheidung, mit der die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr die Verordnung Nr. 1/2003 verleiht, damit sie für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft durch die Unternehmen sorgt, auf der Grundlage von Art. 20 dieser Verordnung eine Nachprüfung anordnet, muss nach Art. 20 Abs. 4 und der Rechtsprechung eine Begründung mit einer Reihe wesentlicher Bestandteile aufweisen, durch die die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt wird und diese in die Lage versetzt werden, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren. So muss sie Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnen und dabei folgende Angaben enthalten: die wesentlichen Merkmale des vermuteten Verstoßes, den betroffenen Markt, die Natur der vermuteten Zuwiderhandlungen, Erklärungen zu der Art der vermuteten Beteiligung des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll, die Befugnisse der Kontrolleure der Gemeinschaft, der Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung, die in den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen und die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Klage vor dem Gericht zu erheben. Die Kommission muss zudem substantiiert darlegen, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt.

Ob die Begründung einer solchen Entscheidung ausreicht, ist anhand des Kontexts zu beurteilen, in dem sie erlassen wurde.

(vgl. Randnrn. 56-60, 105)

3.      Auch wenn die Verordnung Nr. 1/2003 eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden vorsieht, hält sie an der beherrschenden Rolle der Kommission bei der Ermittlung von Zuwiderhandlungen fest. Insbesondere bestimmt ihr Art. 11 Abs. 6, dass die Kommission vorbehaltlich einer bloßen Konsultation der betroffenen nationalen Behörde die Möglichkeit behält, ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung einzuleiten, selbst wenn eine nationale Behörde bereits in dem Fall tätig ist. Die Verordnung kann erst recht nicht dahin ausgelegt werden, dass sie es der Kommission in einer solchen Situation verbietet, nach Art. 20 die Vornahme einer Nachprüfung zu beschließen, die nur ein Rechtsakt ist, durch den die Behandlung des Falles in der Sache selbst vorbereitet werden soll, und die keine förmliche Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 6 darstellt.

Ein solches Verbot ergibt sich auch weder aus der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, die für Unternehmen, denen eine wettbewerbswidrige Praxis zur Last gelegt wird, im Übrigen keinerlei Rechte dahin gehend begründet, dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen hat, noch aus der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission zur Arbeitsweise des Netzes der Wettbewerbsbehörden, die politischer Natur ist und keinerlei rechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen schafft, oder dem in Art. 5 EG verankerten und im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das dem EG-Vertrag beigefügt ist, näher erläuterten Subsidiaritätsgrundsatz, denn dieser Grundsatz stellt nicht die Zuständigkeiten in Frage, die der Kommission im EG-Vertrag übertragen worden sind und zu denen die Anwendung der Wettbewerbsregeln und besonders das Recht zur Vornahme von Nachprüfungen zur Ermittlung eventueller Zuwiderhandlungen gehören.

(vgl. Randnrn. 79-83, 85, 88-89)

4.      Damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, dürfen, wenn die Kommission auf der Grundlage von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln beschließt, eine Nachprüfung vorzunehmen, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der Nachprüfung verfolgten Ziele übermäßig und untragbar sind. Die von der Kommission zu treffende Wahl zwischen Nachprüfungen durch schlichten Auftrag und mit einer Entscheidung angeordneten Nachprüfungen hängt allerdings nicht von Umständen wie dem besonderen Ernst der Lage, der außerordentlichen Dringlichkeit oder der Notwendigkeit absoluter Geheimhaltung ab, sondern von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung. Folglich verletzt eine Nachprüfungsentscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Vertragsverletzung zusammenzutragen.

Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt. Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen.

(vgl. Randnrn. 118-119)