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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006 - Medici Grimm KG / Rat der Europäischen Union

(Rechtssache T-364/03)1

(Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Medici Grimm KG (Rodgau Hainhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor R. MacLean und Rechtsanwalt E. Gybels)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bishop im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gemäß Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die fehlende Rückwirkung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1) entstanden sein soll, die mit Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99 (Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671) teilweise für nichtig erklärt wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 21 vom 24.1.2004.