Language of document : ECLI:EU:T:2006:28

Rechtssache T‑364/03

Medici Grimm KG

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China – Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Keine Rückwirkung – Nichtigerklärung durch das Gericht – Schadensersatzklage – Hinreichend qualifizierter Verstoß“

Leitsätze des Urteils

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

(Artikel 288 Absatz 2 EG)

Die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeblichen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Organs in einem Urteil des Gemeinschaftsrichters festgestellt wurde, reicht jedoch nicht aus, um die erste Voraussetzung als erfüllt anzusehen. Es ist nämlich der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm erforderlich, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, besteht darin, ob ein Gemeinschaftsorgan die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist.

(vgl. Randnrn. 59, 61-62, 79-81, 87)